Schätzung von Grundstücken. Art. 10 Abs. 3 BGBB, Art. 14 Abs. 2 StHG. Art. 24b Abs. 1quater RPG. Art. 55 Abs. 1 aStG. Art. 14 SchäV. Zwischen- und Neuschätzung. | Schätzung von Grundstücken. Art. 10 Abs. 3 BGBB, Art. 14 Abs. 2 StHG. Art. 24b Abs. 1quater RPG. Art. 55 Abs. 1 aStG. Art. 14 SchäV. Zwischen- und Neuschätzung. Bewertung einer Sägerei als landwirtschaftlichen Nebenbetrieb. Die land- und forstwirtschaftlichen genutzten Grundstücke werden zum Ertragswert bewertet. Dabei gilt der kapitalisierte Mietwert als Ertragswert. Zwar wird der landwirtschaftliche Nebenbetrieb in die Ertragswertschätzung miteinbezogen, jedoch stellt Art. 10 Abs. 3 BGBB klar, dass solches unter dem Aspekt, dass eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung zu bewerten ist, zu erfolgen hat. Es geht hier also nicht um eine landwirtschaftliche Nutzung. Dementsprechend sind die Mietwertansätze selbst genutzter Geschäftsräume zur Anwendung zu bringen. Damit kann einer weiteren Privilegierung gegenüber Gewerbebetrieben in vergleichbaren Situationen in den Bauzonen entgegen gewirkt werden.
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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 11.11.2013 12/13 28 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 11.11.2013 12/13 28 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 11.11.2013 12/13 28
Schätzung von Grundstücken. Art. 10 Abs. 3 BGBB, Art. 14 Abs. 2 StHG. Art. 24b Abs. 1quater RPG. Art. 55 Abs. 1 aStG. Art. 14 SchäV. Zwischen- und Neuschätzung. | Schätzung von Grundstücken. Art. 10 Abs. 3 BGBB, Art. 14 Abs. 2 StHG. Art. 24b Abs. 1quater RPG. Art. 55 Abs. 1 aStG. Art. 14 SchäV. Zwischen- und Neuschätzung. Bewertung einer Sägerei als landwirtschaftlichen Nebenbetrieb. Die land- und forstwirtschaftlichen genutzten Grundstücke werden zum Ertragswert bewertet. Dabei gilt der kapitalisierte Mietwert als Ertragswert. Zwar wird der landwirtschaftliche Nebenbetrieb in die Ertragswertschätzung miteinbezogen, jedoch stellt Art. 10 Abs. 3 BGBB klar, dass solches unter dem Aspekt, dass eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung zu bewerten ist, zu erfolgen hat. Es geht hier also nicht um eine landwirtschaftliche Nutzung. Dementsprechend sind die Mietwertansätze selbst genutzter Geschäftsräume zur Anwendung zu bringen. Damit kann einer weiteren Privilegierung gegenüber Gewerbebetrieben in vergleichbaren Situationen in den Bauzonen entgegen gewirkt werden.
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