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Uri · 2013-03-08 · Deutsch UR

Personalrecht. Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 62 Abs. 1, Art. 72 Abs. 2 PV. | Personalrecht. Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 62 Abs. 1, Art. 72 Abs. 2 PV. Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen eine personalrechtliche Verfügung. Abänderung eines Arbeitszeugnisses. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet keinen sachlich richtigen Entscheid. Gemäss Art. 62 Abs. 1 PV haben die Angestellten jederzeit Anspruch auf die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses, welches über die Art und die Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über ihre Leistungen und ihr Verhalten Auskunft gibt. Bei der Abfassung eines Arbeitszeugnisses sind die Grundsätze des Wohlwollens, der Wahrheit und der Vollständigkeit zu beachten. Sind diese Grundsätze verletzt, hat die Angestellte einen Anspruch auf Berichtigung des Arbeitszeugnisses. Der Arbeitgeber ist aber im Rahmen dieser Grundsätze frei, das Arbeitszeugnis auszugestalten. Die Angestellte trägt die Beweislast, wenn sie die Berichtigung eines guten in ein sehr gutes Arbeitszeugnis verlangt. Ein solcher Anspruch ist vorliegend nicht gegeben. Teilweise Gutheissung der Beschwerde.

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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 08.03.2013 12/13 25 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 08.03.2013 12/13 25 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 08.03.2013 12/13 25

Personalrecht. Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 62 Abs. 1, Art. 72 Abs. 2 PV. | Personalrecht. Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 62 Abs. 1, Art. 72 Abs. 2 PV. Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen eine personalrechtliche Verfügung. Abänderung eines Arbeitszeugnisses. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet keinen sachlich richtigen Entscheid. Gemäss Art. 62 Abs. 1 PV haben die Angestellten jederzeit Anspruch auf die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses, welches über die Art und die Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über ihre Leistungen und ihr Verhalten Auskunft gibt. Bei der Abfassung eines Arbeitszeugnisses sind die Grundsätze des Wohlwollens, der Wahrheit und der Vollständigkeit zu beachten. Sind diese Grundsätze verletzt, hat die Angestellte einen Anspruch auf Berichtigung des Arbeitszeugnisses. Der Arbeitgeber ist aber im Rahmen dieser Grundsätze frei, das Arbeitszeugnis auszugestalten. Die Angestellte trägt die Beweislast, wenn sie die Berichtigung eines guten in ein sehr gutes Arbeitszeugnis verlangt. Ein solcher Anspruch ist vorliegend nicht gegeben. Teilweise Gutheissung der Beschwerde.

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