Bürgerrecht. Art. 8 Abs. 2, Art. 9, Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 15b BüG. Art. 5 Abs. 2 lit. a und b KBüG. | Bürgerrecht. Art. 8 Abs. 2, Art. 9, Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 15b BüG. Art. 5 Abs. 2 lit. a und b KBüG. Beschwerde gegen ablehnende Entscheide über die ordentliche Einbürgerung. Der Gemeinderat Erstfeld beantragte der Gemeindeversammlung, die Einbürgerungsgesuche der Beschwerdeführer wegen mangelnder Integration abzulehnen. Dazu machte der Gemeinderat konkrete Ausführungen. Die Gemeindeversammlung stimmte dem Antrag zu und folgte damit der Begründung des Gemeinderates. Eine sachgerechte Anfechtung der negativen Einbürgerungsentscheide war gewährleistet. Die Integration wird als gegenseitiger Annäherungsprozess zwischen der einheimischen und der ausländischen Bevölkerung betrachtet. Er setzt sowohl den Willen der Ausländerinnen und Ausländer zur Eingliederung als auch die Offenheit der schweizerischen Bevölkerung voraus (Art. 4 Abs. 3 AuG). Die Beschwerdeführer sind beide invalid. Die Invalidität macht es sicherlich schwieriger, sich am Dorfleben und allgemein an öffentlichen Aktivitäten zu beteiligen. Diesen Umstand gilt es zu berücksichtigen. Dennoch rechtfertigt es sich auch unter diesen Umständen, gewisse Integrationsanstrengungen von den Beschwerdeführern abzuverlangen. Konkrete Inte¬grationsbemühungen bestehen nicht. Eine lokale Verwurzelung ist nicht erkennbar. Die Eignungsvoraussetzungen für die Erteilung des Bürgerrechtes sind somit nicht erfüllt. Eine Verletzung des Diskriminierungs- und des Willkürverbotes ist nicht ersichtlich. Abweisung der Beschwerde.
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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 23.10.2012 12/13 24 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 23.10.2012 12/13 24 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 23.10.2012 12/13 24
Bürgerrecht. Art. 8 Abs. 2, Art. 9, Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 15b BüG. Art. 5 Abs. 2 lit. a und b KBüG. | Bürgerrecht. Art. 8 Abs. 2, Art. 9, Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 15b BüG. Art. 5 Abs. 2 lit. a und b KBüG. Beschwerde gegen ablehnende Entscheide über die ordentliche Einbürgerung. Der Gemeinderat Erstfeld beantragte der Gemeindeversammlung, die Einbürgerungsgesuche der Beschwerdeführer wegen mangelnder Integration abzulehnen. Dazu machte der Gemeinderat konkrete Ausführungen. Die Gemeindeversammlung stimmte dem Antrag zu und folgte damit der Begründung des Gemeinderates. Eine sachgerechte Anfechtung der negativen Einbürgerungsentscheide war gewährleistet. Die Integration wird als gegenseitiger Annäherungsprozess zwischen der einheimischen und der ausländischen Bevölkerung betrachtet. Er setzt sowohl den Willen der Ausländerinnen und Ausländer zur Eingliederung als auch die Offenheit der schweizerischen Bevölkerung voraus (Art. 4 Abs. 3 AuG). Die Beschwerdeführer sind beide invalid. Die Invalidität macht es sicherlich schwieriger, sich am Dorfleben und allgemein an öffentlichen Aktivitäten zu beteiligen. Diesen Umstand gilt es zu berücksichtigen. Dennoch rechtfertigt es sich auch unter diesen Umständen, gewisse Integrationsanstrengungen von den Beschwerdeführern abzuverlangen. Konkrete Inte¬grationsbemühungen bestehen nicht. Eine lokale Verwurzelung ist nicht erkennbar. Die Eignungsvoraussetzungen für die Erteilung des Bürgerrechtes sind somit nicht erfüllt. Eine Verletzung des Diskriminierungs- und des Willkürverbotes ist nicht ersichtlich. Abweisung der Beschwerde.
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