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Uri · 2012-06-04 · Deutsch UR

Strassenverkehr. Art. 32 Abs. 3 SVG. Art. 108 Abs. 4 SSV. Art. 3 Abs. 1, Art. 32 Abs. 3, Art. 37 Abs. 2, Art. 64 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VRPV. Art. 15 Verordnung über den Strassenverkehr. | Strassenverkehr. Art. 32 Abs. 3 SVG. Art. 108 Abs. 4 SSV. Art. 3 Abs. 1, Art. 32 Abs. 3, Art. 37 Abs. 2, Art. 64 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VRPV. Art. 15 Verordnung über den Strassenverkehr. Dauernde Verkehrsbeschränkung. Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit. Der Publikation im Amtsblatt kommt nicht nur informativer Charakter zu. Vorliegen einer anfechtbaren Allgemeinverfügung. Legitimation als Verkehrsteilnehmer und potenzieller Benützer der fraglichen Strasse zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Gutachten, wie das vorliegende Geschwindigkeitsgutachten, unterliegen der freier richterlichen Beweiswürdigung. In Fachfragen darf das Gericht jedoch nur aus triftigen Gründen von einer Expertise abweichen. In concreto kann die Vorinstanz keine gewichtigen, zuverlässig begründeten Tatsachen oder Indizien vorbringen, die die Überzeugungskraft des Gutachtens ernsthaft erschüttern und ein berechtigtes Abweichen vom Gutachten begründen würden. Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Parteientschädigung des in eigener Sache prozessierenden Rechtsanwaltes.

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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 04.06.2012 12/13 21 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 04.06.2012 12/13 21 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 04.06.2012 12/13 21

Strassenverkehr. Art. 32 Abs. 3 SVG. Art. 108 Abs. 4 SSV. Art. 3 Abs. 1, Art. 32 Abs. 3, Art. 37 Abs. 2, Art. 64 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VRPV. Art. 15 Verordnung über den Strassenverkehr. | Strassenverkehr. Art. 32 Abs. 3 SVG. Art. 108 Abs. 4 SSV. Art. 3 Abs. 1, Art. 32 Abs. 3, Art. 37 Abs. 2, Art. 64 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VRPV. Art. 15 Verordnung über den Strassenverkehr. Dauernde Verkehrsbeschränkung. Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit. Der Publikation im Amtsblatt kommt nicht nur informativer Charakter zu. Vorliegen einer anfechtbaren Allgemeinverfügung. Legitimation als Verkehrsteilnehmer und potenzieller Benützer der fraglichen Strasse zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Gutachten, wie das vorliegende Geschwindigkeitsgutachten, unterliegen der freier richterlichen Beweiswürdigung. In Fachfragen darf das Gericht jedoch nur aus triftigen Gründen von einer Expertise abweichen. In concreto kann die Vorinstanz keine gewichtigen, zuverlässig begründeten Tatsachen oder Indizien vorbringen, die die Überzeugungskraft des Gutachtens ernsthaft erschüttern und ein berechtigtes Abweichen vom Gutachten begründen würden. Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Parteientschädigung des in eigener Sache prozessierenden Rechtsanwaltes.

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