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Uri · 2012-07-13 · Deutsch UR

Planungs- und Baurecht. Art. 21 Abs. 2 RPG. Art. 119 Abs. 1 PBG. | Planungs- und Baurecht. Art. 21 Abs. 2 RPG. Art. 119 Abs. 1 PBG. Nutzung eines in der Landwirtschaftszone gelegenen¬ – einstmals als Kleinviehstall genutzten – Ökonomiegebäudes als Treffpunkt einer islamischen Glaubensgemeinschaft (konkret als Gebetsraum) und auch als Vereins- und Übungslokal eines Tanzvereines. Antrag auf Zuweisung der Liegenschaft zur Bauzone. Voraussetzungen der Anpassung von Nutzungsplänen. Für eine Planänderung ist nötig, dass sich die Verhältnisse seit der Planfestsetzung geändert haben, diese Veränderung die für die Planung massgenden Verhältnisse betrifft und erheblich ist und damit eine Plananpassung nötig erscheint. Je neuer ein Zonenplan ist, umso mehr darf mit seiner Beständigkeit gerechnet werden, und je einschneidender sich die beabsichtigte Änderung auswirkt, umso gewichtiger müssen die Gründe sein, die für die Planänderung sprechen. Nutzungspläne sind grundsätzlich im Anschluss an deren Erlass anzufechten. Eine spätere akzessorische Überprüfung in einem Anwendungsfall ist nur in Ausnahmesituationen zugelassen. Die Gültigkeit eines Zonenplanes muss stets dann noch in Zweifel gezogen werden können, wenn die gesetzlichen Vorschriften über die Ortsplanung geändert worden sind oder sich die tatsächliche Situation seit Erlass des Zonenplanes in einer Weise gewandelt hat, dass das öffentliche Interesse an den auferlegten Eigentumsbeschränkungen untergegangen sein könnte. Der Zonenplan der Einwohnergemeinde Altdorf wurde in den Jahren 2009 - 2011 revidiert. Der Beschwerdeführer verzichtete darauf, sich am Revisionsverfahren zu beteiligen. Ein zur Landwirtschaftszone gehörendes Grundstück kann nur beschränkt genutzt werden. Der Strukturwandel im landwirtschaftlichen Sektor kann nicht dazu führen, dass vermehrt Bauzonen geschaffen werden. Das private Interesse an einer besseren Nutzungsmöglichkeit stellt keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse dar. Eine akzessorische Prüfung des Zonenplanes ist vorliegend ausgeschlossen und die Zuordnung der Liegenschaft zur Landwirtschaftszone bindend. Eine Wiederherstellungsverfügung kann eine Unterlassung oder Veränderung der Nutzung verlangen. Die Nutzung eines Gebäudes als Kultusstätte und als Vereins- und Übungslokal einer Tanzformation hat im Siedlungsgebiet stattzufinden und nicht in der Landwirtschaftszone. Bejahung des erheblichen Interesses an der Wiederherstellung der baurechtlichen Ordnung. Verhältnismässigkeit der Wiederherstellungsverfügung bejaht.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 13.07.2012 12/13 20 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 13.07.2012 12/13 20 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 13.07.2012 12/13 20

Planungs- und Baurecht. Art. 21 Abs. 2 RPG. Art. 119 Abs. 1 PBG. | Planungs- und Baurecht. Art. 21 Abs. 2 RPG. Art. 119 Abs. 1 PBG. Nutzung eines in der Landwirtschaftszone gelegenen¬ – einstmals als Kleinviehstall genutzten – Ökonomiegebäudes als Treffpunkt einer islamischen Glaubensgemeinschaft (konkret als Gebetsraum) und auch als Vereins- und Übungslokal eines Tanzvereines. Antrag auf Zuweisung der Liegenschaft zur Bauzone. Voraussetzungen der Anpassung von Nutzungsplänen. Für eine Planänderung ist nötig, dass sich die Verhältnisse seit der Planfestsetzung geändert haben, diese Veränderung die für die Planung massgenden Verhältnisse betrifft und erheblich ist und damit eine Plananpassung nötig erscheint. Je neuer ein Zonenplan ist, umso mehr darf mit seiner Beständigkeit gerechnet werden, und je einschneidender sich die beabsichtigte Änderung auswirkt, umso gewichtiger müssen die Gründe sein, die für die Planänderung sprechen. Nutzungspläne sind grundsätzlich im Anschluss an deren Erlass anzufechten. Eine spätere akzessorische Überprüfung in einem Anwendungsfall ist nur in Ausnahmesituationen zugelassen. Die Gültigkeit eines Zonenplanes muss stets dann noch in Zweifel gezogen werden können, wenn die gesetzlichen Vorschriften über die Ortsplanung geändert worden sind oder sich die tatsächliche Situation seit Erlass des Zonenplanes in einer Weise gewandelt hat, dass das öffentliche Interesse an den auferlegten Eigentumsbeschränkungen untergegangen sein könnte. Der Zonenplan der Einwohnergemeinde Altdorf wurde in den Jahren 2009 - 2011 revidiert. Der Beschwerdeführer verzichtete darauf, sich am Revisionsverfahren zu beteiligen. Ein zur Landwirtschaftszone gehörendes Grundstück kann nur beschränkt genutzt werden. Der Strukturwandel im landwirtschaftlichen Sektor kann nicht dazu führen, dass vermehrt Bauzonen geschaffen werden. Das private Interesse an einer besseren Nutzungsmöglichkeit stellt keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse dar. Eine akzessorische Prüfung des Zonenplanes ist vorliegend ausgeschlossen und die Zuordnung der Liegenschaft zur Landwirtschaftszone bindend. Eine Wiederherstellungsverfügung kann eine Unterlassung oder Veränderung der Nutzung verlangen. Die Nutzung eines Gebäudes als Kultusstätte und als Vereins- und Übungslokal einer Tanzformation hat im Siedlungsgebiet stattzufinden und nicht in der Landwirtschaftszone. Bejahung des erheblichen Interesses an der Wiederherstellung der baurechtlichen Ordnung. Verhältnismässigkeit der Wiederherstellungsverfügung bejaht.

Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege

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