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Uri · 2012-11-30 · Deutsch UR

Baurecht. Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 15 lit. b RPG. | Baurecht. Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 15 lit. b RPG. Zonenplanrevision. Beschwerde gegen eine Einzonung. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet dazu, Entscheide zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid sachgerecht anfechten kann. Es sind kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, auf die sich der Entscheid stützt. Die strittige Einzonung war bereits 2003 Gegenstand von Beschwerdeverfahren vor Vorinstanz. Damals wie heute bestanden beziehungsweise bestehen überdimensionierte Bauzonen. Jedoch vertritt die Vor¬instanz nun im Gegensatz zu ihren früheren Beschlüssen die Ansicht, die beschlossene Einzonung sei rechtens. Dieser Entscheid wird nur minimal begründet, der Meinungswechsel überhaupt nicht. Damit ist der angefochtene Entscheid nicht nachvollziehbar. Eine sachgerechte Anfechtung wird verunmöglicht. Vorliegend muss eine eingehende Begründung verlangt werden, sodass erkennbar ist, weshalb die angestrebte Einzonung trotz überdimensionierter Bauzonen zulässig sein soll. Eine solche ist nur in sehr engen Grenzen möglich. Der angefochtene Entscheid hält den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheiden nicht stand. Gutheissung der Beschwerde. Rückweisung zur Neubeurteilung.

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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 30.11.2012 12/13 19 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 30.11.2012 12/13 19 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 30.11.2012 12/13 19

Baurecht. Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 15 lit. b RPG. | Baurecht. Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 15 lit. b RPG. Zonenplanrevision. Beschwerde gegen eine Einzonung. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet dazu, Entscheide zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid sachgerecht anfechten kann. Es sind kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, auf die sich der Entscheid stützt. Die strittige Einzonung war bereits 2003 Gegenstand von Beschwerdeverfahren vor Vorinstanz. Damals wie heute bestanden beziehungsweise bestehen überdimensionierte Bauzonen. Jedoch vertritt die Vor¬instanz nun im Gegensatz zu ihren früheren Beschlüssen die Ansicht, die beschlossene Einzonung sei rechtens. Dieser Entscheid wird nur minimal begründet, der Meinungswechsel überhaupt nicht. Damit ist der angefochtene Entscheid nicht nachvollziehbar. Eine sachgerechte Anfechtung wird verunmöglicht. Vorliegend muss eine eingehende Begründung verlangt werden, sodass erkennbar ist, weshalb die angestrebte Einzonung trotz überdimensionierter Bauzonen zulässig sein soll. Eine solche ist nur in sehr engen Grenzen möglich. Der angefochtene Entscheid hält den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheiden nicht stand. Gutheissung der Beschwerde. Rückweisung zur Neubeurteilung.

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