Planungs- und Baurecht. Art. 1 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 lit. c RPG. Art. 15 Abs. 1 WaV. Art. 14 Abs. 1 VRPV. Art. 21 Abs. 3 lit. f PBG. Art. 18 Abs 1 und 3 KWV. | Planungs- und Baurecht. Art. 1 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 lit. c RPG. Art. 15 Abs. 1 WaV. Art. 14 Abs. 1 VRPV. Art. 21 Abs. 3 lit. f PBG. Art. 18 Abs 1 und 3 KWV. Bund, Kantone und Gemeinden haben bei der Raumplanung die natürlichen Gegebenheiten zu beachten. Die Kantone stellen fest, welche Gebiete durch Naturgefahren oder schädliche Einwirkungen bedroht sind. Sie erarbeiten Grundlagen für den Schutz vor Naturereignissen, insb. Gefahrenkataster und Gefahrenkarte. Der Kanton und die Gemeinden berücksichtigen die Gefahrenkarte bei allen raumwirksamen Tätigkeiten. Der Kanton berücksichtigt sie insb. bei der Richtplanung, die Gemeinden bei der Nutzungsplanung. Die Gefahrenkarten bilden die Grundlage für die Ausscheidung von Gefahrenzonen. Die Gefahrenzone 1 erfasst den roten Gefahrenbereich, in welchem eine erhebliche Gefährdung besteht und infolge dessen grundsätzlich keine neuen Bauten erstellt werden können. Dagegen sind Bauvorhaben in den Gefahrenzonen 2 (blau) und 3 (gelb) möglich, wo von einer mittleren bzw. geringeren Gefährdung ausgegangen wird. Die Liegenschaft des Beschwerdeführers liegt gemäss Zonenplan in der Gefahrenzone 1. Von neutralen Gutachten oder gutachtenmässigen Darstellungen einer Behörde darf nur abgewichen werden, wenn triftige Gründe vorliegen. Von Verfahrensbeteiligten eingereichte Gutachten sind reine Parteigutachten, denen keine grössere Bedeutung zukommt als den übrigen rechtlichen Parteivorbringen. Jedoch können sie Anlass dazu sein, die Beurteilung der Verwaltung in Zweifel zu ziehen, so dass der Sachverhalt eingehender abzuklären ist. Insg. vermag das eingereichte Privatgutachten die getroffene Gefahreneinschätzung nicht zu erschüttern, weshalb die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass die Ausführungen des Amtes für Forst und Jagd zutreffend sind. Entsprechend der Anträge des Beschwerdeführers hat das Gericht darüber zu entscheiden, ob eine Entlassung aus der Gefahrenzone in Frage kommt oder nicht. In diesem Zusammenhang hat keine abschliessende Bewertung der Gefahrenkarte stattzufinden. Keine Entlassung der Liegenschaft aus der Gefahrenzone. Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 20.07.2012 12/13 18 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 20.07.2012 12/13 18 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 20.07.2012 12/13 18
Planungs- und Baurecht. Art. 1 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 lit. c RPG. Art. 15 Abs. 1 WaV. Art. 14 Abs. 1 VRPV. Art. 21 Abs. 3 lit. f PBG. Art. 18 Abs 1 und 3 KWV. | Planungs- und Baurecht. Art. 1 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 lit. c RPG. Art. 15 Abs. 1 WaV. Art. 14 Abs. 1 VRPV. Art. 21 Abs. 3 lit. f PBG. Art. 18 Abs 1 und 3 KWV. Bund, Kantone und Gemeinden haben bei der Raumplanung die natürlichen Gegebenheiten zu beachten. Die Kantone stellen fest, welche Gebiete durch Naturgefahren oder schädliche Einwirkungen bedroht sind. Sie erarbeiten Grundlagen für den Schutz vor Naturereignissen, insb. Gefahrenkataster und Gefahrenkarte. Der Kanton und die Gemeinden berücksichtigen die Gefahrenkarte bei allen raumwirksamen Tätigkeiten. Der Kanton berücksichtigt sie insb. bei der Richtplanung, die Gemeinden bei der Nutzungsplanung. Die Gefahrenkarten bilden die Grundlage für die Ausscheidung von Gefahrenzonen. Die Gefahrenzone 1 erfasst den roten Gefahrenbereich, in welchem eine erhebliche Gefährdung besteht und infolge dessen grundsätzlich keine neuen Bauten erstellt werden können. Dagegen sind Bauvorhaben in den Gefahrenzonen 2 (blau) und 3 (gelb) möglich, wo von einer mittleren bzw. geringeren Gefährdung ausgegangen wird. Die Liegenschaft des Beschwerdeführers liegt gemäss Zonenplan in der Gefahrenzone 1. Von neutralen Gutachten oder gutachtenmässigen Darstellungen einer Behörde darf nur abgewichen werden, wenn triftige Gründe vorliegen. Von Verfahrensbeteiligten eingereichte Gutachten sind reine Parteigutachten, denen keine grössere Bedeutung zukommt als den übrigen rechtlichen Parteivorbringen. Jedoch können sie Anlass dazu sein, die Beurteilung der Verwaltung in Zweifel zu ziehen, so dass der Sachverhalt eingehender abzuklären ist. Insg. vermag das eingereichte Privatgutachten die getroffene Gefahreneinschätzung nicht zu erschüttern, weshalb die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass die Ausführungen des Amtes für Forst und Jagd zutreffend sind. Entsprechend der Anträge des Beschwerdeführers hat das Gericht darüber zu entscheiden, ob eine Entlassung aus der Gefahrenzone in Frage kommt oder nicht. In diesem Zusammenhang hat keine abschliessende Bewertung der Gefahrenkarte stattzufinden. Keine Entlassung der Liegenschaft aus der Gefahrenzone. Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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