Verfahrensrecht. Art. 48 Abs. 3, Art. 71 Abs. 1 WRG. Art. 13, Art. 14 Abs. 5, Art. 22 Abs. 2 lit. a und b StromVG. Art. 66 lit. b VRPV. | Verfahrensrecht. Art. 48 Abs. 3, Art. 71 Abs. 1 WRG. Art. 13, Art. 14 Abs. 5, Art. 22 Abs. 2 lit. a und b StromVG. Art. 66 lit. b VRPV. Forderungsstreitigkeit aus Konzessionsverträgen (Wasserrechtskonzessionen). Zwischenentscheid. Abweisung der von einer der Beklagten erhobenen Unzuständigkeitseinrede. Konzessionsrechtliche Streitigkeiten sind gemäss kantonaler Zuständigkeitsordnung durch das Obergericht zu beurteilen. Die Kläger verlangen keinen Netzzugang. Die eingeklagte Stromlieferpflicht stellt nach Ansicht der Kläger eine Gegenleistung für die Verleihung der Wasserrechte dar. Solche Verpflichtungen werden durch die bundesrechtliche Stromversorgungs¬gesetzgebung nicht berührt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine konzessionsrechtliche Streitigkeit. Eine Zuständigkeit der eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom) entfällt somit. Ebenfalls Abweisung der von den Klägern erhobenen Einrede, das Obergericht sei zur Beurteilung der wirtschaftlichen Tragbarkeit der die Konzessionärin treffenden Pflichten nicht zuständig. Die von der Konzessionärin zu tragenden Leistungen dürfen in ihrer Gesamtheit die Ausnutzung der Wasserkräfte nicht erschweren. Im Streitfall darüber hat das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die Konzessionsbedingungen inhaltlich festzusetzen. Diese Zuständigkeitsordnung gilt indes nur bis zur Konzessionserteilung. Danach obliegt die Beurteilung der wirtschaftlichen Tragbarkeit der Pflichten der Konzessionärin dem zuständigen Gericht, was hier zutrifft.
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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 02.12.2011 12/13 13 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 02.12.2011 12/13 13 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 02.12.2011 12/13 13
Verfahrensrecht. Art. 48 Abs. 3, Art. 71 Abs. 1 WRG. Art. 13, Art. 14 Abs. 5, Art. 22 Abs. 2 lit. a und b StromVG. Art. 66 lit. b VRPV. | Verfahrensrecht. Art. 48 Abs. 3, Art. 71 Abs. 1 WRG. Art. 13, Art. 14 Abs. 5, Art. 22 Abs. 2 lit. a und b StromVG. Art. 66 lit. b VRPV. Forderungsstreitigkeit aus Konzessionsverträgen (Wasserrechtskonzessionen). Zwischenentscheid. Abweisung der von einer der Beklagten erhobenen Unzuständigkeitseinrede. Konzessionsrechtliche Streitigkeiten sind gemäss kantonaler Zuständigkeitsordnung durch das Obergericht zu beurteilen. Die Kläger verlangen keinen Netzzugang. Die eingeklagte Stromlieferpflicht stellt nach Ansicht der Kläger eine Gegenleistung für die Verleihung der Wasserrechte dar. Solche Verpflichtungen werden durch die bundesrechtliche Stromversorgungs¬gesetzgebung nicht berührt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine konzessionsrechtliche Streitigkeit. Eine Zuständigkeit der eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom) entfällt somit. Ebenfalls Abweisung der von den Klägern erhobenen Einrede, das Obergericht sei zur Beurteilung der wirtschaftlichen Tragbarkeit der die Konzessionärin treffenden Pflichten nicht zuständig. Die von der Konzessionärin zu tragenden Leistungen dürfen in ihrer Gesamtheit die Ausnutzung der Wasserkräfte nicht erschweren. Im Streitfall darüber hat das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die Konzessionsbedingungen inhaltlich festzusetzen. Diese Zuständigkeitsordnung gilt indes nur bis zur Konzessionserteilung. Danach obliegt die Beurteilung der wirtschaftlichen Tragbarkeit der Pflichten der Konzessionärin dem zuständigen Gericht, was hier zutrifft.
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