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Uri · 2013-03-07 · Deutsch UR

Gastwirtschaftsgesetz und Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Art. 22 Abs. 1 lit. a GWG. | Gastwirtschaftsgesetz und Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Art. 22 Abs. 1 lit. a GWG. Strafbares Erbringen von gastgewerblichen Dienstleistungen als Dauerbetrieb ohne erforderliches Patent. Dauerbetrieb unter anderem durch Bezug von Speisen und Getränken in grossen Mengen nachgewiesen. Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 23 UWG. Restriktive Auslegung der UWG-Strafnormen. Die gewisse Schwere wird analog zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG auch für „unrichtige und irreführende Angaben“ gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG gefordert. Der Wettbewerb wurde durch das Anbieten von gastwirtschaftlichen Leistungen allenfalls massgeblich beeinflusst, nicht aber durch „unrichtige und irreführende Angaben“ der Berufungsklägerschaft. Daher sind die Strafbestimmungen des UWG vorliegend nicht anwendbar.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 07.03.2013 12/13 12 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 07.03.2013 12/13 12 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 07.03.2013 12/13 12

Gastwirtschaftsgesetz und Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Art. 22 Abs. 1 lit. a GWG. | Gastwirtschaftsgesetz und Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Art. 22 Abs. 1 lit. a GWG. Strafbares Erbringen von gastgewerblichen Dienstleistungen als Dauerbetrieb ohne erforderliches Patent. Dauerbetrieb unter anderem durch Bezug von Speisen und Getränken in grossen Mengen nachgewiesen. Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 23 UWG. Restriktive Auslegung der UWG-Strafnormen. Die gewisse Schwere wird analog zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG auch für „unrichtige und irreführende Angaben“ gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG gefordert. Der Wettbewerb wurde durch das Anbieten von gastwirtschaftlichen Leistungen allenfalls massgeblich beeinflusst, nicht aber durch „unrichtige und irreführende Angaben“ der Berufungsklägerschaft. Daher sind die Strafbestimmungen des UWG vorliegend nicht anwendbar.

Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege

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