Strassenverkehrsrecht. Art. 90 Ziff. 1 SVG. Art. 103 Abs. 1 SSV. Art. 11 Abs. 1 OBG. Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO. | Strassenverkehrsrecht. Art. 90 Ziff. 1 SVG. Art. 103 Abs. 1 SSV. Art. 11 Abs. 1 OBG. Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO. Ausnahmefall vom Signalstandort am rechten Strassenrand verneint. Anwendbarkeit des OBG im ordentlichen Strafverfahren. Verlegung der Verfahrenskosten. Die Signalisation "Höchstgeschwindigkeit 80 km/h" rechts der Ausfahrtsspur bezog sich zwingend auf die Ausfahrt und nicht auf die Autobahn. Dem am linken Fahrbahnrand aufgestellten Signal konnte keine eigenständige Funktion zukommen. Eine ausschliesslich linksseitige Signalisierung auf Autobahnen macht wenig Sinn und ist der Verkehrssicherheit nicht zuträglich. Der Verurteilte trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, da die Einleitung und die Durchführung des Strafverfahrens durch seine Tat veranlasst worden sind. Es gilt das Verursacherprinzip. Im Rechtsmittelverfahren hingegen gilt das Erfolgsprinzip. Danach tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens.
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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 05.11.2013 12/13 11 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 05.11.2013 12/13 11 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 05.11.2013 12/13 11
Strassenverkehrsrecht. Art. 90 Ziff. 1 SVG. Art. 103 Abs. 1 SSV. Art. 11 Abs. 1 OBG. Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO. | Strassenverkehrsrecht. Art. 90 Ziff. 1 SVG. Art. 103 Abs. 1 SSV. Art. 11 Abs. 1 OBG. Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO. Ausnahmefall vom Signalstandort am rechten Strassenrand verneint. Anwendbarkeit des OBG im ordentlichen Strafverfahren. Verlegung der Verfahrenskosten. Die Signalisation "Höchstgeschwindigkeit 80 km/h" rechts der Ausfahrtsspur bezog sich zwingend auf die Ausfahrt und nicht auf die Autobahn. Dem am linken Fahrbahnrand aufgestellten Signal konnte keine eigenständige Funktion zukommen. Eine ausschliesslich linksseitige Signalisierung auf Autobahnen macht wenig Sinn und ist der Verkehrssicherheit nicht zuträglich. Der Verurteilte trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, da die Einleitung und die Durchführung des Strafverfahrens durch seine Tat veranlasst worden sind. Es gilt das Verursacherprinzip. Im Rechtsmittelverfahren hingegen gilt das Erfolgsprinzip. Danach tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens.
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