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Uri · 2012-03-15 · Deutsch UR

Strafgesetzbuch. Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Versuchte Nötigung. Qualifikation ernstlicher Nachteile. | Strafgesetzbuch. Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Versuchte Nötigung. Qualifikation ernstlicher Nachteile. Aufforderung sich schriftlich damit einverstanden zu erklären, bestimmte Verhaltensregeln in Bezug auf die Mitgliedschaft in einer Geräteriege zu beachten, ansonsten der Ausschluss aus dieser beschlossen werde. Der Vereinsausschluss schränkt die betroffene Turnerin und deren Eltern in ihrer Handlungsfreiheit nicht erheblich ein. Auch dann nicht, wenn die Fortführung des Geräteturnens mit gewissem zeitlichem und finanziellem Mehraufwand verbunden ist. Des Weiteren war die Berufungsklägerin und Angeklagte überzeugt, dass, wenn ein Ausschluss rechtens sei, auch die aus ihrer Sicht milderere Massnahme, nämlich die Vorgabe von Verhaltensregeln für den Verbleib in der Geräteriege nicht Unrecht sein könnte. In diesem Umstand liegt ein unvermeidbarer Rechtsirrtum nach Art. 21 StGB. Gutheissung der Berufung. Freispruch der Berufungsklägerin und Angeklagten.

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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 15.03.2012 12/13 10 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 15.03.2012 12/13 10 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 15.03.2012 12/13 10

Strafgesetzbuch. Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Versuchte Nötigung. Qualifikation ernstlicher Nachteile. | Strafgesetzbuch. Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Versuchte Nötigung. Qualifikation ernstlicher Nachteile. Aufforderung sich schriftlich damit einverstanden zu erklären, bestimmte Verhaltensregeln in Bezug auf die Mitgliedschaft in einer Geräteriege zu beachten, ansonsten der Ausschluss aus dieser beschlossen werde. Der Vereinsausschluss schränkt die betroffene Turnerin und deren Eltern in ihrer Handlungsfreiheit nicht erheblich ein. Auch dann nicht, wenn die Fortführung des Geräteturnens mit gewissem zeitlichem und finanziellem Mehraufwand verbunden ist. Des Weiteren war die Berufungsklägerin und Angeklagte überzeugt, dass, wenn ein Ausschluss rechtens sei, auch die aus ihrer Sicht milderere Massnahme, nämlich die Vorgabe von Verhaltensregeln für den Verbleib in der Geräteriege nicht Unrecht sein könnte. In diesem Umstand liegt ein unvermeidbarer Rechtsirrtum nach Art. 21 StGB. Gutheissung der Berufung. Freispruch der Berufungsklägerin und Angeklagten.

Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege

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