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Uri · 2013-01-17 · Deutsch UR

Strafprozessordnung. Art. 357 Abs. 2, Art. 356 Abs. 2 StPO. Art. 27 Abs. 3 VSV. Art. 92 Abs. 1 und 2 VRPV. | Strafprozessordnung. Art. 357 Abs. 2, Art. 356 Abs. 2 StPO. Art. 27 Abs. 3 VSV. Art. 92 Abs. 1 und 2 VRPV. Beschwerde gegen eine Nichteintretensverfügung der Staatsanwaltschaft. Diese ist auf eine Einsprache des Beschwerdeführers gegen eine Strafverfügung der Sicherheitsdirektion Uri wegen Nichterfüllung der Sachentscheidungsvoraussetzungen nicht eingetreten. Die Strafverfügungen der Sicherheitsdirektion können bei der Staatsanwaltschaft mit Einsprache angefochten werden. Anstelle des erstinstanzlichen Gerichtes hat nun die Staatsanwaltschaft die Gültigkeit der Einsprache zu beurteilen. Genügt diese den formellen Anforderungen nicht, so erlässt die Staatsanwaltschaft eine Nichteintretensverfügung, welche bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden kann. Die Bezahlung der Busse einschliesslich der Verfahrenskosten führte zur Gegenstandslosigkeit der Beschwerde. Abschreibung der Beschwerde vom Geschäftsprotokoll.

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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 17.01.2013 12/13 09 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 17.01.2013 12/13 09 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 17.01.2013 12/13 09

Strafprozessordnung. Art. 357 Abs. 2, Art. 356 Abs. 2 StPO. Art. 27 Abs. 3 VSV. Art. 92 Abs. 1 und 2 VRPV. | Strafprozessordnung. Art. 357 Abs. 2, Art. 356 Abs. 2 StPO. Art. 27 Abs. 3 VSV. Art. 92 Abs. 1 und 2 VRPV. Beschwerde gegen eine Nichteintretensverfügung der Staatsanwaltschaft. Diese ist auf eine Einsprache des Beschwerdeführers gegen eine Strafverfügung der Sicherheitsdirektion Uri wegen Nichterfüllung der Sachentscheidungsvoraussetzungen nicht eingetreten. Die Strafverfügungen der Sicherheitsdirektion können bei der Staatsanwaltschaft mit Einsprache angefochten werden. Anstelle des erstinstanzlichen Gerichtes hat nun die Staatsanwaltschaft die Gültigkeit der Einsprache zu beurteilen. Genügt diese den formellen Anforderungen nicht, so erlässt die Staatsanwaltschaft eine Nichteintretensverfügung, welche bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden kann. Die Bezahlung der Busse einschliesslich der Verfahrenskosten führte zur Gegenstandslosigkeit der Beschwerde. Abschreibung der Beschwerde vom Geschäftsprotokoll.

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