Strafprozessordnung. Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO. | Strafprozessordnung. Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO. Beschwerde gegen Nichtanhandnahmeverfügung. Dazu legitimiert ist derjenige Privatkläger, der Strafklage gemäss Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO erhoben hat bzw. dazu berechtigt wäre, aber noch keine Gelegenheit hatte, eine solche einzureichen. Der Beschwerdeführer tritt lediglich die Rechtsnachfolge der geschädigten Person i.S.v. Art. 121 Abs. 1 StPO an. Dennoch ist er berechtigt, Strafklage zu erheben. Darüber hinaus hat ein Strafantrag eines Angehörigen der verstorbenen geschädigten Person sowohl als Straf- als auch als Zivilklage zu gelten (Art. 118 Abs. 2 StPO). Auf die Beschwerde des Rechtsnachfolgers ist nach Art. 382 Abs. 3 StPO aber nur einzutreten, soweit er in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen ist. Eintreten auf die Beschwerde. Nichteröffnung einer Strafuntersuchung wegen verspäteten Strafantrages und Eintritts der Verfolgungsverjährung sowie ungenügender Substantiierung der Strafanzeige. Abweisung der Beschwerde.
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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 30.04.2012 12/13 08 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 30.04.2012 12/13 08 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 30.04.2012 12/13 08
Strafprozessordnung. Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO. | Strafprozessordnung. Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO. Beschwerde gegen Nichtanhandnahmeverfügung. Dazu legitimiert ist derjenige Privatkläger, der Strafklage gemäss Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO erhoben hat bzw. dazu berechtigt wäre, aber noch keine Gelegenheit hatte, eine solche einzureichen. Der Beschwerdeführer tritt lediglich die Rechtsnachfolge der geschädigten Person i.S.v. Art. 121 Abs. 1 StPO an. Dennoch ist er berechtigt, Strafklage zu erheben. Darüber hinaus hat ein Strafantrag eines Angehörigen der verstorbenen geschädigten Person sowohl als Straf- als auch als Zivilklage zu gelten (Art. 118 Abs. 2 StPO). Auf die Beschwerde des Rechtsnachfolgers ist nach Art. 382 Abs. 3 StPO aber nur einzutreten, soweit er in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen ist. Eintreten auf die Beschwerde. Nichteröffnung einer Strafuntersuchung wegen verspäteten Strafantrages und Eintritts der Verfolgungsverjährung sowie ungenügender Substantiierung der Strafanzeige. Abweisung der Beschwerde.
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