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Uri · 2012-12-06 · Deutsch UR

Strafprozessordnung. Art. 221 Abs. 1 lit. a - c, Art. 231 Abs. 1, Art. 384 lit. b, Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO. | Strafprozessordnung. Art. 221 Abs. 1 lit. a - c, Art. 231 Abs. 1, Art. 384 lit. b, Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO. Beschwerde der beschuldigten Person gegen die Fortführung der Sicherheitshaft nach erstinstanzlichem Urteil. Gegen Haftentscheide des erstinstanzlichen Gerichtes kann Beschwerde geführt werden. Auch im Fall von Art. 231 Abs. 1 StPO beginnt die Beschwerdefrist erst mit Zustellung der schriftlichen Begründung zu laufen. Der dringende Tatverdacht ist angesichts der erstinstanzlichen Verurteilung gegeben. Hingegen ist die Kollusionsgefahr nach Durchführung des Beweisverfahrens durch das Sachgericht weggefallen. Dennoch ist die Sicherheitshaft wegen Flucht- und Wiederholungsgefahr aufrechtzuerhalten. Erstere ist anzunehmen aufgrund der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und Kontakten zum Ausland. Gegen den Beschwerdeführer liegen Verurteilungen wegen einfacher Körperverletzung vor, die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Betreiber eines Nachtklubs stehen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Freilassung, soweit eine Flucht ausser Betracht fällt, in dieses kriminogene Umfeld zurückkehrt und deswegen mit einer erheblichen Rückfallgefahr gerechnet werden muss. Das Rechtsgut von Leib und Leben ist in höchstem Masse zu schützen. Unter diesen Umständen auch Bejahung von Wiederholungsgefahr. Die Sicherheitshaft ist indessen zu befristen. Teilweise Gutheissung der Beschwerde.

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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 06.12.2012 12/13 07 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 06.12.2012 12/13 07 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 06.12.2012 12/13 07

Strafprozessordnung. Art. 221 Abs. 1 lit. a - c, Art. 231 Abs. 1, Art. 384 lit. b, Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO. | Strafprozessordnung. Art. 221 Abs. 1 lit. a - c, Art. 231 Abs. 1, Art. 384 lit. b, Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO. Beschwerde der beschuldigten Person gegen die Fortführung der Sicherheitshaft nach erstinstanzlichem Urteil. Gegen Haftentscheide des erstinstanzlichen Gerichtes kann Beschwerde geführt werden. Auch im Fall von Art. 231 Abs. 1 StPO beginnt die Beschwerdefrist erst mit Zustellung der schriftlichen Begründung zu laufen. Der dringende Tatverdacht ist angesichts der erstinstanzlichen Verurteilung gegeben. Hingegen ist die Kollusionsgefahr nach Durchführung des Beweisverfahrens durch das Sachgericht weggefallen. Dennoch ist die Sicherheitshaft wegen Flucht- und Wiederholungsgefahr aufrechtzuerhalten. Erstere ist anzunehmen aufgrund der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und Kontakten zum Ausland. Gegen den Beschwerdeführer liegen Verurteilungen wegen einfacher Körperverletzung vor, die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Betreiber eines Nachtklubs stehen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Freilassung, soweit eine Flucht ausser Betracht fällt, in dieses kriminogene Umfeld zurückkehrt und deswegen mit einer erheblichen Rückfallgefahr gerechnet werden muss. Das Rechtsgut von Leib und Leben ist in höchstem Masse zu schützen. Unter diesen Umständen auch Bejahung von Wiederholungsgefahr. Die Sicherheitshaft ist indessen zu befristen. Teilweise Gutheissung der Beschwerde.

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