Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 5 Abs. 3 BV. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG. | Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 5 Abs. 3 BV. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG. AHV/IV/EO-Beiträge. Definitive Rechtsöffnung. Treu und Glauben. Das blosse Zurücksenden der Rechnung für die in Frage stehenden AHV-Beiträge an die Ausgleichskasse verstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Es wäre Sache der Beschwerdeführerin gewesen, sich bei der Ausgleichskasse über die Rechnungsstellung und Pflicht zur Begleichung des Rechnungsbetrages angesichts eines hängigen Beschwerdeverfahrens betreffend die in Frage stehende oder eine frühere Beitragsverfügung bzw. Rechnung zu erkundigen. Auf Treu und Glauben kann sich nur berufen, wer selbst im guten Glauben gehandelt hat. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass es Sache der Ausgleichskasse gewesen wäre, ihr nach dem Vorliegen des Beschwerdeentscheides des Gerichts eine neue Rechnung zuzustellen, ist der Beschwerdeführerin entgegen zu halten, dass es an ihr gelegen wäre, sich nach der Zustellung einer neuen Rechnung zu erkundigen. Abweisung der Beschwerde.
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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 12.10.2012 12/13 06 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 12.10.2012 12/13 06 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 12.10.2012 12/13 06
Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 5 Abs. 3 BV. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG. | Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 5 Abs. 3 BV. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG. AHV/IV/EO-Beiträge. Definitive Rechtsöffnung. Treu und Glauben. Das blosse Zurücksenden der Rechnung für die in Frage stehenden AHV-Beiträge an die Ausgleichskasse verstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Es wäre Sache der Beschwerdeführerin gewesen, sich bei der Ausgleichskasse über die Rechnungsstellung und Pflicht zur Begleichung des Rechnungsbetrages angesichts eines hängigen Beschwerdeverfahrens betreffend die in Frage stehende oder eine frühere Beitragsverfügung bzw. Rechnung zu erkundigen. Auf Treu und Glauben kann sich nur berufen, wer selbst im guten Glauben gehandelt hat. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass es Sache der Ausgleichskasse gewesen wäre, ihr nach dem Vorliegen des Beschwerdeentscheides des Gerichts eine neue Rechnung zuzustellen, ist der Beschwerdeführerin entgegen zu halten, dass es an ihr gelegen wäre, sich nach der Zustellung einer neuen Rechnung zu erkundigen. Abweisung der Beschwerde.
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