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Uri · 2013-03-15 · Deutsch UR

Zivilprozessordnung. Art. 158 Abs. 1 lit. b, Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO. | Zivilprozessordnung. Art. 158 Abs. 1 lit. b, Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO. Vorsorgliche Beweisführung. Art. 158 ZPO regelt die Beweisabnahme vor Rechtshängigkeit des Verfahrens. Ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO ist gegeben, wenn die vorsorgliche Beweisabnahme beantragt wird, um die Prozesschancen besser einschätzen zu können beziehungsweise einen aussichtslosen Prozess zu vermeiden. Übersieht die Vorinstanz, dass sie in Nachachtung von Art. 158 Abs. 1 ZPO die beantragten Beweise abzunehmen gehabt hätte und entscheidet sie lediglich über ein Akteneinsichtsrecht, wurde über die beantragte vorsorgliche Beweisführung nicht entschieden. Da somit ein wesentlicher Teil des Gesuches nicht beurteilt wurde, Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, damit diese die vorsorgliche Beweisführung durchführt und die Beweise abnimmt.

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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 15.03.2013 12/13 04 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 15.03.2013 12/13 04 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 15.03.2013 12/13 04

Zivilprozessordnung. Art. 158 Abs. 1 lit. b, Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO. | Zivilprozessordnung. Art. 158 Abs. 1 lit. b, Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO. Vorsorgliche Beweisführung. Art. 158 ZPO regelt die Beweisabnahme vor Rechtshängigkeit des Verfahrens. Ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO ist gegeben, wenn die vorsorgliche Beweisabnahme beantragt wird, um die Prozesschancen besser einschätzen zu können beziehungsweise einen aussichtslosen Prozess zu vermeiden. Übersieht die Vorinstanz, dass sie in Nachachtung von Art. 158 Abs. 1 ZPO die beantragten Beweise abzunehmen gehabt hätte und entscheidet sie lediglich über ein Akteneinsichtsrecht, wurde über die beantragte vorsorgliche Beweisführung nicht entschieden. Da somit ein wesentlicher Teil des Gesuches nicht beurteilt wurde, Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, damit diese die vorsorgliche Beweisführung durchführt und die Beweise abnimmt.

Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege

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