Zivilprozessordnung. Art. 148 Abs. 1 ZPO. Fristwiederherstellung. | Zivilprozessordnung. Art. 148 Abs. 1 ZPO. Fristwiederherstellung. Sachlich zuständig für die Behandlung des Wiederherstellungsgesuches ist diejenige Instanz, welche über die nachzuholende Prozesshandlung zu befinden hätte. Wurde eine Rechtmittelfrist verpasst, ist das Wiederherstellungsgesuch an die Rechtmittelinstanz zu richten. Fristwiederherstellungsgesuch einer anwaltlich vertretenen Partei. Sobald es für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar wird, selbst tätig zu werden oder die Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen, liegt kein die Wiederherstellung rechtfertigendes Hindernis mehr vor. Für Rechtsanwälte gelten diesbezüglich strenge Anforderungen, diese müssen sich nämlich so organisieren, dass Fristen oder Termine auch im Falle ihrer Verhinderung gewahrt bleiben. Erkrankung des Rechtsvertreters. Von vorrangiger Bedeutung ist der Zeitpunkt der Erkrankung. Nur wenn diese am Ende einer Frist liegt, kann von der Unzumutbarkeit eigenen Handelns oder der Beauftragung eines Dritten ausgegangen werden. Erkrankt die Partei beziehungsweise deren Vertreter hingegen eine gewisse Zeit vor Fristablauf, ist sie oder er in der Regel in der Lage, selber zu handeln oder die Dienste eines Dritten in Anspruch zu nehmen.
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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 25.04.2013 12/13 03 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 25.04.2013 12/13 03 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 25.04.2013 12/13 03
Zivilprozessordnung. Art. 148 Abs. 1 ZPO. Fristwiederherstellung. | Zivilprozessordnung. Art. 148 Abs. 1 ZPO. Fristwiederherstellung. Sachlich zuständig für die Behandlung des Wiederherstellungsgesuches ist diejenige Instanz, welche über die nachzuholende Prozesshandlung zu befinden hätte. Wurde eine Rechtmittelfrist verpasst, ist das Wiederherstellungsgesuch an die Rechtmittelinstanz zu richten. Fristwiederherstellungsgesuch einer anwaltlich vertretenen Partei. Sobald es für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar wird, selbst tätig zu werden oder die Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen, liegt kein die Wiederherstellung rechtfertigendes Hindernis mehr vor. Für Rechtsanwälte gelten diesbezüglich strenge Anforderungen, diese müssen sich nämlich so organisieren, dass Fristen oder Termine auch im Falle ihrer Verhinderung gewahrt bleiben. Erkrankung des Rechtsvertreters. Von vorrangiger Bedeutung ist der Zeitpunkt der Erkrankung. Nur wenn diese am Ende einer Frist liegt, kann von der Unzumutbarkeit eigenen Handelns oder der Beauftragung eines Dritten ausgegangen werden. Erkrankt die Partei beziehungsweise deren Vertreter hingegen eine gewisse Zeit vor Fristablauf, ist sie oder er in der Regel in der Lage, selber zu handeln oder die Dienste eines Dritten in Anspruch zu nehmen.
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