Zivilprozessordung. Art. 4 Abs. 1, Art. 47 Abs. 2 lit. c, Art. 50 Abs. 1, Art. 319 lit. b, Art. 321 Abs. 2 ZPO. Art. 5 AusG. Art. 19, Art. 19a, Art. 55 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 GOG. | Zivilprozessordung. Art. 4 Abs. 1, Art. 47 Abs. 2 lit. c, Art. 50 Abs. 1, Art. 319 lit. b, Art. 321 Abs. 2 ZPO. Art. 5 AusG. Art. 19, Art. 19a, Art. 55 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 GOG. Der Entscheid über den Ausstand ergeht im Summarverfahren und in Form einer prozessleitenden Verfügung. Der Ausstandsentscheid ist daher innert 10 Tagen anzufechten. Wurde in dem dem Ausstandsgesuch zugrunde liegenden Verfahren (Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG) das Landgerichtspräsidium als selbstständige Instanz angerufen und nicht als Teil des Landgerichtes hatte in Nachachtung von Art. 5 AusG nicht das Richterkollegium des Landgerichtes, sondern die Aufsichtsbehörde das Ausstandsgesuch zu beurteilen. Hierbei handelt die Aufsichtskommission nicht als Verwaltungsbehörde, sondern als unabhängiges Gericht. Die Aufsichtskommission nimmt insbesondere nicht die Rolle der Gegenpartei ein sondern steht in einem kontradiktorischen Verfahren zwischen den Parteien. Die Mitwirkung bei der Rechtsöffnung ist für sich alleine (betreffend das Feststellungsverfahren nach Art. 85a SchKG) noch kein Ausstandsgrund. Abweisung der Beschwerde. Kostenliquidation.
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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 13.07.2012 12/13 01 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 13.07.2012 12/13 01 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 13.07.2012 12/13 01
Zivilprozessordung. Art. 4 Abs. 1, Art. 47 Abs. 2 lit. c, Art. 50 Abs. 1, Art. 319 lit. b, Art. 321 Abs. 2 ZPO. Art. 5 AusG. Art. 19, Art. 19a, Art. 55 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 GOG. | Zivilprozessordung. Art. 4 Abs. 1, Art. 47 Abs. 2 lit. c, Art. 50 Abs. 1, Art. 319 lit. b, Art. 321 Abs. 2 ZPO. Art. 5 AusG. Art. 19, Art. 19a, Art. 55 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 GOG. Der Entscheid über den Ausstand ergeht im Summarverfahren und in Form einer prozessleitenden Verfügung. Der Ausstandsentscheid ist daher innert 10 Tagen anzufechten. Wurde in dem dem Ausstandsgesuch zugrunde liegenden Verfahren (Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG) das Landgerichtspräsidium als selbstständige Instanz angerufen und nicht als Teil des Landgerichtes hatte in Nachachtung von Art. 5 AusG nicht das Richterkollegium des Landgerichtes, sondern die Aufsichtsbehörde das Ausstandsgesuch zu beurteilen. Hierbei handelt die Aufsichtskommission nicht als Verwaltungsbehörde, sondern als unabhängiges Gericht. Die Aufsichtskommission nimmt insbesondere nicht die Rolle der Gegenpartei ein sondern steht in einem kontradiktorischen Verfahren zwischen den Parteien. Die Mitwirkung bei der Rechtsöffnung ist für sich alleine (betreffend das Feststellungsverfahren nach Art. 85a SchKG) noch kein Ausstandsgrund. Abweisung der Beschwerde. Kostenliquidation.
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