Baurecht. Art. 21 Abs. 1 BauG. Art. 36 Abs. 1, Art. 61 Abs. 1 BZO Flüelen. | Baurecht. Art. 21 Abs. 1 BauG. Art. 36 Abs. 1, Art. 61 Abs. 1 BZO Flüelen. Zur Unterscheidung von öffentlichen und privaten Strassen. Der vordere Teil des Höhenweges in Flüelen ist eine im Eigentum der Gemeinde stehende Strasse, welche der Allgemeinheit zur Benutzung offen steht. Auch wenn der Übergang dieses vorderen öffentlichen Strassenstücks zum hinteren Teil des Höhenweges fliessend und für den Publikumsverkehr nicht bzw. kaum erkennbar ist, so ist beim umstrittenen hinteren Teil des Höhenwegs von einer privaten Strasse auszugehen. Demnach verletzt das Gebäude A gegenüber dem Höhenweg den Bauabstand zu den öffentlichen Verkehrsflächen von 4 Metern nicht. Die Gebäudehöhe wird ab dem tiefsten Punkt des gewachsenen, respektive tiefer gelegten Erdbodens bis Oberkant Dachfirst gemessen. Unbestimmter Rechtsbegriff: "…. ab dem tiefsten Punkt …. ". Die Frage nach dem richtigen Verständnis eines unbestimmten Rechtsbegriffes ist eine Rechtsfrage. Eine falsche Interpretation hat eine Rechtsverletzung zur Folge. Einer vertretbaren Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffes des kommunalen Rechts durch die zuständige kommunale Behörde ist die Anerkennung nicht zu untersagen. Die zulässige Gebäudehöhe in Wohnzonen ergibt sich aus der zulässigen Vollgeschosszahl und der Dachbegrenzungslinie. Die maximale Gebäudehöhe ergibt sich aus Art. 61 BZO Flüelen. Die Praxis der Baukommission Flüelen, Hauseingänge oder Garageneinfahrten bei der Bestimmung des tiefsten Punktes des gewachsenen respektive tiefer gelegten Erdbodens nicht zu berücksichtigen ist haltbar.
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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 11.02.2011 10/11 35 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 11.02.2011 10/11 35 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 11.02.2011 10/11 35
Baurecht. Art. 21 Abs. 1 BauG. Art. 36 Abs. 1, Art. 61 Abs. 1 BZO Flüelen. | Baurecht. Art. 21 Abs. 1 BauG. Art. 36 Abs. 1, Art. 61 Abs. 1 BZO Flüelen. Zur Unterscheidung von öffentlichen und privaten Strassen. Der vordere Teil des Höhenweges in Flüelen ist eine im Eigentum der Gemeinde stehende Strasse, welche der Allgemeinheit zur Benutzung offen steht. Auch wenn der Übergang dieses vorderen öffentlichen Strassenstücks zum hinteren Teil des Höhenweges fliessend und für den Publikumsverkehr nicht bzw. kaum erkennbar ist, so ist beim umstrittenen hinteren Teil des Höhenwegs von einer privaten Strasse auszugehen. Demnach verletzt das Gebäude A gegenüber dem Höhenweg den Bauabstand zu den öffentlichen Verkehrsflächen von 4 Metern nicht. Die Gebäudehöhe wird ab dem tiefsten Punkt des gewachsenen, respektive tiefer gelegten Erdbodens bis Oberkant Dachfirst gemessen. Unbestimmter Rechtsbegriff: "…. ab dem tiefsten Punkt …. ". Die Frage nach dem richtigen Verständnis eines unbestimmten Rechtsbegriffes ist eine Rechtsfrage. Eine falsche Interpretation hat eine Rechtsverletzung zur Folge. Einer vertretbaren Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffes des kommunalen Rechts durch die zuständige kommunale Behörde ist die Anerkennung nicht zu untersagen. Die zulässige Gebäudehöhe in Wohnzonen ergibt sich aus der zulässigen Vollgeschosszahl und der Dachbegrenzungslinie. Die maximale Gebäudehöhe ergibt sich aus Art. 61 BZO Flüelen. Die Praxis der Baukommission Flüelen, Hauseingänge oder Garageneinfahrten bei der Bestimmung des tiefsten Punktes des gewachsenen respektive tiefer gelegten Erdbodens nicht zu berücksichtigen ist haltbar.
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