Sozialhilfe. Art. 7 ZUG. Art. 5 SHG. | Sozialhilfe. Art. 7 ZUG. Art. 5 SHG. Festlegung des Unterstützungswohnsitzes. Die unterstützungspflichtige Gemeinde bestimmt sich innerkantonal nach Art. 5 SHG. Zuständig, öffentliche Sozialhilfe zu leisten, ist jene Einwohnergemeinde, in der die hilfesuchende Person ihren Unterstützungswohnsitz hat. Dieser und die Kostenersatzpflicht bestimmen sich sinngemäss nach den Regeln des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger. In concreto begründete der Heimeintritt der Beschwerdeführerin keinen eigenen Unterstützungswohnsitz. Die Kosten für die Unterbringung der Beschwerdeführerin im Kinderheim sind anteilmässig entsprechend der Dauer des Unterstützungswohnsitzes des Vaters zwischen den Gemeinden Altdorf, Bürglen und Erstfeld aufzuteilen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 12.03.2010 10/11 34 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 12.03.2010 10/11 34 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 12.03.2010 10/11 34
Sozialhilfe. Art. 7 ZUG. Art. 5 SHG. | Sozialhilfe. Art. 7 ZUG. Art. 5 SHG. Festlegung des Unterstützungswohnsitzes. Die unterstützungspflichtige Gemeinde bestimmt sich innerkantonal nach Art. 5 SHG. Zuständig, öffentliche Sozialhilfe zu leisten, ist jene Einwohnergemeinde, in der die hilfesuchende Person ihren Unterstützungswohnsitz hat. Dieser und die Kostenersatzpflicht bestimmen sich sinngemäss nach den Regeln des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger. In concreto begründete der Heimeintritt der Beschwerdeführerin keinen eigenen Unterstützungswohnsitz. Die Kosten für die Unterbringung der Beschwerdeführerin im Kinderheim sind anteilmässig entsprechend der Dauer des Unterstützungswohnsitzes des Vaters zwischen den Gemeinden Altdorf, Bürglen und Erstfeld aufzuteilen.
Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege
Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege
Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege