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Uri · 2010-01-22 · Deutsch UR

Kantonale direkte Steuern. Art. 6 EMRK. Art. 127 Abs. 2 BV. Art 91 Abs. 1, Art. 92 Abs. 4 VRPV. Art. 186 Abs. 1, Art. 188 Abs. 3 i.V.m. Art. 209 StG. Nachsteuerverfahren. | Kantonale direkte Steuern. Art. 6 EMRK. Art. 127 Abs. 2 BV. Art 91 Abs. 1, Art. 92 Abs. 4 VRPV. Art. 186 Abs. 1, Art. 188 Abs. 3 i.V.m. Art. 209 StG. Nachsteuerverfahren. Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten. Die Kompetenz zur Verfolgung und Bestrafung von Verletzungen von Verfahrenspflichten (und Steuerhinterziehung) liegt bei den Steuer(justiz-)behörden aller Stufen. Die (zu Recht) fehlende Zustellung der Strafverfügung des Amtes für Steuern Uri an die Staatsanwaltschaft vermag den Eintritt der Rechtskraft nicht zu hindern. Bei der Busse wegen Verletzung von steuerrechtlichen Verfahrenspflichten handelt es sich um eine Ordnungsbusse, die jedoch eine eigentliche Strafe und nicht bloss eine disziplinarische Massnahme darstellt. Die strafprozessualen Garantien der EMRK (vorab Art. 6 EMRK) sind zu beachten. Der Veranlagungsbehörde stehen im Nachsteuerverfahren die gleichen Befugnisse zu wie im Veranlagungsverfahren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Art. 6 EMRK nicht auf die Nachsteuer anwendbar. Diese stellt keine Strafsanktion dar. Das Nachsteuerverfahren bezweckt einzig die Nachforderung der zu wenig veranlagten Steuer. Es stellt ein rein fiskalrechtliches Verfahren dar. Die Vorinstanz hat das Nachsteuer- und das Hinterziehungsverfahren getrennt. Die Garantien von Art. 6 EMRK, namentlich das Aussageverweigerungsrecht, finden auf das Nachsteuerverfahren keine Anwendung. Zufolge der nachträglichen Trennung der zwei hängigen Verfahren können sich die strafprozessualen Grundsätze nicht mehr auf das Nachsteuerverfahren auswirken. Der Beschwerdeführer wurde im Nachsteuerverfahren zu Recht angehalten, seiner Pflicht zur Selbstdeklaration bzw. zur Nachreichung der gewünschten Belege nachzukommen. Er kann sich im Nachsteuerverfahren nicht auf das Aussageverweigerungsrecht berufen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 22.01.2010 10/11 33 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 22.01.2010 10/11 33 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 22.01.2010 10/11 33

Kantonale direkte Steuern. Art. 6 EMRK. Art. 127 Abs. 2 BV. Art 91 Abs. 1, Art. 92 Abs. 4 VRPV. Art. 186 Abs. 1, Art. 188 Abs. 3 i.V.m. Art. 209 StG. Nachsteuerverfahren. | Kantonale direkte Steuern. Art. 6 EMRK. Art. 127 Abs. 2 BV. Art 91 Abs. 1, Art. 92 Abs. 4 VRPV. Art. 186 Abs. 1, Art. 188 Abs. 3 i.V.m. Art. 209 StG. Nachsteuerverfahren. Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten. Die Kompetenz zur Verfolgung und Bestrafung von Verletzungen von Verfahrenspflichten (und Steuerhinterziehung) liegt bei den Steuer(justiz-)behörden aller Stufen. Die (zu Recht) fehlende Zustellung der Strafverfügung des Amtes für Steuern Uri an die Staatsanwaltschaft vermag den Eintritt der Rechtskraft nicht zu hindern. Bei der Busse wegen Verletzung von steuerrechtlichen Verfahrenspflichten handelt es sich um eine Ordnungsbusse, die jedoch eine eigentliche Strafe und nicht bloss eine disziplinarische Massnahme darstellt. Die strafprozessualen Garantien der EMRK (vorab Art. 6 EMRK) sind zu beachten. Der Veranlagungsbehörde stehen im Nachsteuerverfahren die gleichen Befugnisse zu wie im Veranlagungsverfahren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Art. 6 EMRK nicht auf die Nachsteuer anwendbar. Diese stellt keine Strafsanktion dar. Das Nachsteuerverfahren bezweckt einzig die Nachforderung der zu wenig veranlagten Steuer. Es stellt ein rein fiskalrechtliches Verfahren dar. Die Vorinstanz hat das Nachsteuer- und das Hinterziehungsverfahren getrennt. Die Garantien von Art. 6 EMRK, namentlich das Aussageverweigerungsrecht, finden auf das Nachsteuerverfahren keine Anwendung. Zufolge der nachträglichen Trennung der zwei hängigen Verfahren können sich die strafprozessualen Grundsätze nicht mehr auf das Nachsteuerverfahren auswirken. Der Beschwerdeführer wurde im Nachsteuerverfahren zu Recht angehalten, seiner Pflicht zur Selbstdeklaration bzw. zur Nachreichung der gewünschten Belege nachzukommen. Er kann sich im Nachsteuerverfahren nicht auf das Aussageverweigerungsrecht berufen.

Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege

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