UV. Art. 4, Art. 16 ATSG. Art. 24 Abs. 1 UVG. Art. 36 UVV. | UV. Art. 4, Art. 16 ATSG. Art. 24 Abs. 1 UVG. Art. 36 UVV. Nur ausnahmsweise ist ein Unfallereignis eigentliche Ursache einer Diskushernie. Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass Diskushernien vorwiegend bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen. Der Invaliditätsgrad wird durch einen Einkommensvergleich ermittelt. Dabei wird das Einkommen, das nach Eintritt der Invalidität erzielt werden könnte (Invalideneinkommen) mit jenem Einkommen verglichen, welches ohne Invalidität erreicht werden konnte (Valideneinkommen). Bei der Ermittlung beider Einkommen muss gleich vorgegangen werden. Es ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des allfälligen Rentenanspruches abzustellen. Da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre, ist beim Valideneinkommen regelmässig das zuletzt ohne Invalidität erzielte Einkommen Anknüpfungspunkt. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Für einen dauerhaften Stellenwechsel müssen konkrete Anhaltspunkte sprechen. Ein Stellenwechsel ist auch dann massgebend, wenn er sich hinsichtlich der Verdienstmöglichkeiten zu Ungunsten der versicherten Person auswirkt. Eine berufliche Neuorientierung kann auch dann angenommen werden, wenn der Arbeitsvertrag seitens der versicherten Person als Arbeitnehmer noch nicht unterschrieben wurde. Gemäss gängiger Praxis erfolgt die Zustellung des Arbeitsvertrages nämlich erst dann, wenn der Arbeitnehmer sich bereit erklärt hat, die Stelle anzunehmen. Dies gilt umso mehr, wenn das bisherige Arbeitsverhältnis in der Absicht einen Stellenwechsel vorzunehmen bereits aufgelöst wurde. Abzustellen ist auch auf die Angaben der versicherten Person. Eine Integritätsentschädigung beurteilt sich einzig nach dem medizinischen Befund. Dabei können die von der Schweizerischen Unvallversicherungsanstalt (SUVA) herausgegebenen Tabellen hinzugezogen werden. Folgen, die zuverlässig mit einer hirnorganischen Schädigung zusammenhängen, werden nach SUVA-Tabelle 8 geschätzt.
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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 27.05.2011 10/11 31 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 27.05.2011 10/11 31 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 27.05.2011 10/11 31
UV. Art. 4, Art. 16 ATSG. Art. 24 Abs. 1 UVG. Art. 36 UVV. | UV. Art. 4, Art. 16 ATSG. Art. 24 Abs. 1 UVG. Art. 36 UVV. Nur ausnahmsweise ist ein Unfallereignis eigentliche Ursache einer Diskushernie. Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass Diskushernien vorwiegend bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen. Der Invaliditätsgrad wird durch einen Einkommensvergleich ermittelt. Dabei wird das Einkommen, das nach Eintritt der Invalidität erzielt werden könnte (Invalideneinkommen) mit jenem Einkommen verglichen, welches ohne Invalidität erreicht werden konnte (Valideneinkommen). Bei der Ermittlung beider Einkommen muss gleich vorgegangen werden. Es ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des allfälligen Rentenanspruches abzustellen. Da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre, ist beim Valideneinkommen regelmässig das zuletzt ohne Invalidität erzielte Einkommen Anknüpfungspunkt. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Für einen dauerhaften Stellenwechsel müssen konkrete Anhaltspunkte sprechen. Ein Stellenwechsel ist auch dann massgebend, wenn er sich hinsichtlich der Verdienstmöglichkeiten zu Ungunsten der versicherten Person auswirkt. Eine berufliche Neuorientierung kann auch dann angenommen werden, wenn der Arbeitsvertrag seitens der versicherten Person als Arbeitnehmer noch nicht unterschrieben wurde. Gemäss gängiger Praxis erfolgt die Zustellung des Arbeitsvertrages nämlich erst dann, wenn der Arbeitnehmer sich bereit erklärt hat, die Stelle anzunehmen. Dies gilt umso mehr, wenn das bisherige Arbeitsverhältnis in der Absicht einen Stellenwechsel vorzunehmen bereits aufgelöst wurde. Abzustellen ist auch auf die Angaben der versicherten Person. Eine Integritätsentschädigung beurteilt sich einzig nach dem medizinischen Befund. Dabei können die von der Schweizerischen Unvallversicherungsanstalt (SUVA) herausgegebenen Tabellen hinzugezogen werden. Folgen, die zuverlässig mit einer hirnorganischen Schädigung zusammenhängen, werden nach SUVA-Tabelle 8 geschätzt.
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