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Uri · 2011-11-29 · Deutsch UR

KV. Art. 12 Abs. 2 und 3 KVG. | KV. Art. 12 Abs. 2 und 3 KVG. Klage auf Leistungen aus einer Krankentaggeldversicherung. Krankentaggeldversicherung nach VVG als Zusatzversicherung zur obligatorischen Grundversicherung. Zuständigkeit des Obergerichtes. Privatrechtliche Streitigkeit. Die Parteien bestimmen in erster Linie den Vertragsinhalt. Die allgemeinen Versicherungsbedingungen enthalten eine Umschreibung des Krankheitsbegriffes. Krankheit ist jede Beein-trächtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung liegt dann vor, wenn Beschwerden von Krankheitswert bestehen. Solche sind nicht gegeben, wenn psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens herbeiführen. Fehlt es an einer Gesundheitsbeeinträchtigung, so kann keine leistungsbegründende Arbeits-unfähigkeit geltend gemacht werden. Dabei ist zu beachten, dass der Krankheitsbegriff ein Rechtsbegriff ist. Es muss nicht Deckungsgleichheit mit dem medizinischen Krankheitsbegriff bestehen. Steht hingegen eine fachärztliche festgestellte psychische Störung im Vordergrund, so kann eine Leistungspflicht des Versicherers in Betracht fallen.

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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 29.11.2011 10/11 30 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 29.11.2011 10/11 30 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 29.11.2011 10/11 30

KV. Art. 12 Abs. 2 und 3 KVG. | KV. Art. 12 Abs. 2 und 3 KVG. Klage auf Leistungen aus einer Krankentaggeldversicherung. Krankentaggeldversicherung nach VVG als Zusatzversicherung zur obligatorischen Grundversicherung. Zuständigkeit des Obergerichtes. Privatrechtliche Streitigkeit. Die Parteien bestimmen in erster Linie den Vertragsinhalt. Die allgemeinen Versicherungsbedingungen enthalten eine Umschreibung des Krankheitsbegriffes. Krankheit ist jede Beein-trächtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung liegt dann vor, wenn Beschwerden von Krankheitswert bestehen. Solche sind nicht gegeben, wenn psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens herbeiführen. Fehlt es an einer Gesundheitsbeeinträchtigung, so kann keine leistungsbegründende Arbeits-unfähigkeit geltend gemacht werden. Dabei ist zu beachten, dass der Krankheitsbegriff ein Rechtsbegriff ist. Es muss nicht Deckungsgleichheit mit dem medizinischen Krankheitsbegriff bestehen. Steht hingegen eine fachärztliche festgestellte psychische Störung im Vordergrund, so kann eine Leistungspflicht des Versicherers in Betracht fallen.

Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege

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