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Uri · 2010-05-27 · Deutsch UR

IV. Hilfsmittel. (Bundesgericht) | IV. Hilfsmittel. Kostenbeitrag an vorzeitige Hörgeräteversorgung. Es wird vermutet, dass in der Regel eine den tarifvertraglichen Ansätzen entsprechende Leistungszuerkennung eine ausreichende Hörgeräteversorgung sicherstellt. Allerdings ist letztlich stets das spezifische Eingliederungsbedürfnis massgebend. Die gerichtliche Prüfung, ob die tarifarisch vergüteten Höchstpreise und mithin auch die abgestufte Vergütung gemäss Tarifvertrag dem invaliditätsbedingten Eingliederungsbedürfnis im konkreten Einzelfall Rechnung tragen, bleibt stets vorbehalten. Dabei trägt die versicherte Person die Beweislast für die von ihr behauptete Ausnahmesituation, also dafür, dass die tarifarische Hörgeräteversorgung ausnahmsweise, aufgrund eines gesteigerten Eingliederungsbedürfnisses nicht genügt. Ein solches kann sich sowohl aus der speziellen gesundheitlichen Situation wie auch mit Blick auf den Tätigkeitsbereich der versicherten Person ergeben. Aufgrund der Vermutung, die tarifliche Hörgeräteversorgung führe zu einer den gesetzlichen Vorgaben genügenden Eingliederung im Einzelfall, hat der Versicherte in substanziierter Weise darzutun, weshalb die zugesprochene Hörgeräteversorgung in seinem Fall dem Eingliederungsziel der adäquaten Verständigung nicht zu genügen vermag. In casu neuer Tätigkeitsbereich des Versicherten. Unbeantwortet blieb aufgrund der vorinstanzlichen Feststellungen die Frage, ob die berufliche Veränderung des Versicherten eine vorzeitige Anpassung der bisherigen Hörgeräteversorgung erforderlich machte bzw. ob nicht bereits die im Jahre 2005 zugesprochenen Hörgeräte im neuen beruflichen Umfeld eine genügende Versorgung boten. Rückweisung der Sache an die IV-Stelle, damit diese nach Einholung einer diesbezüglichen fachärztlichen Expertise über den Anspruch auf vorzeitige Anpassung der Hörgeräteversorgung neu verfüge.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 27.05.2010 10/11 27 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 27.05.2010 10/11 27 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 27.05.2010 10/11 27

IV. Hilfsmittel. (Bundesgericht) | IV. Hilfsmittel. Kostenbeitrag an vorzeitige Hörgeräteversorgung. Es wird vermutet, dass in der Regel eine den tarifvertraglichen Ansätzen entsprechende Leistungszuerkennung eine ausreichende Hörgeräteversorgung sicherstellt. Allerdings ist letztlich stets das spezifische Eingliederungsbedürfnis massgebend. Die gerichtliche Prüfung, ob die tarifarisch vergüteten Höchstpreise und mithin auch die abgestufte Vergütung gemäss Tarifvertrag dem invaliditätsbedingten Eingliederungsbedürfnis im konkreten Einzelfall Rechnung tragen, bleibt stets vorbehalten. Dabei trägt die versicherte Person die Beweislast für die von ihr behauptete Ausnahmesituation, also dafür, dass die tarifarische Hörgeräteversorgung ausnahmsweise, aufgrund eines gesteigerten Eingliederungsbedürfnisses nicht genügt. Ein solches kann sich sowohl aus der speziellen gesundheitlichen Situation wie auch mit Blick auf den Tätigkeitsbereich der versicherten Person ergeben. Aufgrund der Vermutung, die tarifliche Hörgeräteversorgung führe zu einer den gesetzlichen Vorgaben genügenden Eingliederung im Einzelfall, hat der Versicherte in substanziierter Weise darzutun, weshalb die zugesprochene Hörgeräteversorgung in seinem Fall dem Eingliederungsziel der adäquaten Verständigung nicht zu genügen vermag. In casu neuer Tätigkeitsbereich des Versicherten. Unbeantwortet blieb aufgrund der vorinstanzlichen Feststellungen die Frage, ob die berufliche Veränderung des Versicherten eine vorzeitige Anpassung der bisherigen Hörgeräteversorgung erforderlich machte bzw. ob nicht bereits die im Jahre 2005 zugesprochenen Hörgeräte im neuen beruflichen Umfeld eine genügende Versorgung boten. Rückweisung der Sache an die IV-Stelle, damit diese nach Einholung einer diesbezüglichen fachärztlichen Expertise über den Anspruch auf vorzeitige Anpassung der Hörgeräteversorgung neu verfüge.

Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege

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