IV. Art. 17 Abs. 1 ATSG. Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV. | IV. Art. 17 Abs. 1 ATSG. Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV. Ein nach vorangegangener Abweisung gestelltes neues gleichartiges Leistungsbegehren wird von der Verwaltung nur geprüft, wenn eine Änderung des für die Leistung massgeblichen Sachverhaltes glaubhaft gemacht wird und kann materiell nur dann Erfolg haben, wenn die Revisionsvoraussetzungen erfüllt sind. Art. 17 Abs. 1 ATSG hat demnach eine wesentliche über die Rentenrevision hinausgehende praktische Bedeutung. Die Änderung des Invaliditätsgrades hat immer eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zum Gegenstand, wobei Gründe dafür u.a. die Veränderungen des Gesundheitszustandes oder seiner Auswirkungen bilden. Keine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse bedeutet u.a. eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhaltes (z.B. eine andere Einschätzung der zumutbaren Arbeitsleistung). Bei der Prüfung, ob eine Veränderung des Invaliditätsgrades in einer für den Anspruch erheblichen Weise überhaupt glaubhaft gemacht ist, hat die Beschwerdegegnerin u.a. zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat. In concreto konnte die Beschwerdeführerin eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft machen. Die Beschwerdegegnerin ist deshalb zu Recht auf die Neuanmeldung nicht eingetreten. Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 22.01.2010 10/11 26 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 22.01.2010 10/11 26 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 22.01.2010 10/11 26
IV. Art. 17 Abs. 1 ATSG. Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV. | IV. Art. 17 Abs. 1 ATSG. Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV. Ein nach vorangegangener Abweisung gestelltes neues gleichartiges Leistungsbegehren wird von der Verwaltung nur geprüft, wenn eine Änderung des für die Leistung massgeblichen Sachverhaltes glaubhaft gemacht wird und kann materiell nur dann Erfolg haben, wenn die Revisionsvoraussetzungen erfüllt sind. Art. 17 Abs. 1 ATSG hat demnach eine wesentliche über die Rentenrevision hinausgehende praktische Bedeutung. Die Änderung des Invaliditätsgrades hat immer eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zum Gegenstand, wobei Gründe dafür u.a. die Veränderungen des Gesundheitszustandes oder seiner Auswirkungen bilden. Keine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse bedeutet u.a. eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhaltes (z.B. eine andere Einschätzung der zumutbaren Arbeitsleistung). Bei der Prüfung, ob eine Veränderung des Invaliditätsgrades in einer für den Anspruch erheblichen Weise überhaupt glaubhaft gemacht ist, hat die Beschwerdegegnerin u.a. zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat. In concreto konnte die Beschwerdeführerin eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft machen. Die Beschwerdegegnerin ist deshalb zu Recht auf die Neuanmeldung nicht eingetreten. Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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