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Uri · 2010-11-19 · Deutsch UR

AHV. Art. 52 AHVG. Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers für der Ausgleichskasse entgangene Beiträge. | AHV. Art. 52 AHVG. Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers für der Ausgleichskasse entgangene Beiträge. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden. Im Falle eines Konkurses besteht in der Regel erst mit der Auflage von Kollokationsplan und Inventar ausreichend Schadenskenntnis i.S.v. Art. 52 Abs. 3 AHVG. Es ist davon auszugehen, dass bei Verletzung der Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht ein Verschulden des Arbeitgebers grundsätzlich gegeben ist. Wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen, entfällt eine Haftung. Das absichtliche oder grobfahrlässige Missachten von Vorschriften verlangt einen Normverstoss von einer gewissen Schwere. Es ist eine Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Bei einfachen Verhältnissen wird vom Verwaltungsrat verlangt, dass er den Überblick über die wesentlichen Belange seiner Aktiengesellschaft hat. Es wird vermutet, dass er auf die Beitragszahlung bzw. Nichtbezahlung an die Ausgleichskasse Einfluss nehmen kann. Nicht auszuschliessen ist, dass es einem Arbeitgeber, der sich in angespannter finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein solches Vorgehen führt praxisgemäss nur dann nicht zu einer Haftung nach Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass er die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können. Handelt es sich – wie vorliegend – bei dem Beitragsschuldner um ein verhältnismässig kleines Unternehmen mit einer einfachen Verwaltungsstruktur, muss vom einzigen und einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma selbst dann verlangt werden, wenn gewisse Befugnisse von aussenstehenden Personen wahrgenommen werden.

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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 19.11.2010 10/11 24 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 19.11.2010 10/11 24 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 19.11.2010 10/11 24

AHV. Art. 52 AHVG. Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers für der Ausgleichskasse entgangene Beiträge. | AHV. Art. 52 AHVG. Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers für der Ausgleichskasse entgangene Beiträge. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden. Im Falle eines Konkurses besteht in der Regel erst mit der Auflage von Kollokationsplan und Inventar ausreichend Schadenskenntnis i.S.v. Art. 52 Abs. 3 AHVG. Es ist davon auszugehen, dass bei Verletzung der Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht ein Verschulden des Arbeitgebers grundsätzlich gegeben ist. Wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen, entfällt eine Haftung. Das absichtliche oder grobfahrlässige Missachten von Vorschriften verlangt einen Normverstoss von einer gewissen Schwere. Es ist eine Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Bei einfachen Verhältnissen wird vom Verwaltungsrat verlangt, dass er den Überblick über die wesentlichen Belange seiner Aktiengesellschaft hat. Es wird vermutet, dass er auf die Beitragszahlung bzw. Nichtbezahlung an die Ausgleichskasse Einfluss nehmen kann. Nicht auszuschliessen ist, dass es einem Arbeitgeber, der sich in angespannter finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein solches Vorgehen führt praxisgemäss nur dann nicht zu einer Haftung nach Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass er die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können. Handelt es sich – wie vorliegend – bei dem Beitragsschuldner um ein verhältnismässig kleines Unternehmen mit einer einfachen Verwaltungsstruktur, muss vom einzigen und einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma selbst dann verlangt werden, wenn gewisse Befugnisse von aussenstehenden Personen wahrgenommen werden.

Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege

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