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Uri · 2011-05-13 · Deutsch UR

Direkte Bundessteuer. Art. 123 Abs. 1, Art. 151 Abs. 1 DBG. | Direkte Bundessteuer. Art. 123 Abs. 1, Art. 151 Abs. 1 DBG. Nachsteuerverfahren. Aufgrund einer fehlerhaften Schätzungsverfügung wurde kein Eigenmietwert aufgerechnet. Die Steuerpflicht an sich wurde nicht bestritten, doch die Zulässigkeit der Nachbesteuerung. Voraussetzung einer Nachsteuer bildet eine rechtskräftige Veranlagungsverfügung. Weiter muss eine Unterbesteuerung bestehen, dem Gemeinwesen sind zu Unrecht Steuereinnahmen entgangen. Schliesslich ist zu prüfen, ob sich die unvollständige Veranlagung aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln ergeben hat, die der Veranlagungsbehörde nicht bekannt gewesen sind. Ein Verschulden der Steuerpflichtigen ist nicht erforderlich. Die Unrichtigkeit der jeweiligen Steuererklärung hätte anhand der damals vorhandenen Aktenlage bereits festgestellt werden können. Ein Tätigwerden der Veranlagungsbehörde kann erst verlangt werden, wenn die Unrichtigkeit offensichtlich ist. Unterlässt es die Veranlagungsbehörde in diesem Fall ergänzende Abklärungen zu machen, so missachtet sie die ihr obliegende Untersuchungspflicht in grober Weise. Diesbezüglich im Nachhinein festgestellte Tatsachen und Beweismittel können daher nicht mehr als neu gelten. Vorliegend war die Eigennutzung offenkundig. Zudem war dem Amt für Steuern bekannt, dass bei der Umstellung auf ein neues EDV-Schätzungsprogramm fehlerhafte Schätzungsverfügungen ergangen waren. Unter diesen Umständen war die Durchführung eines Nachsteuerverfahrens nicht gerechtfertigt. Die Berufung auf Vertrauensschutz ist unbehelflich, hätte die Steuerpflichtige die Fehlerhaftigkeit der Schätzungsverfügung doch erkennen müssen.

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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 13.05.2011 10/11 23 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 13.05.2011 10/11 23 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 13.05.2011 10/11 23

Direkte Bundessteuer. Art. 123 Abs. 1, Art. 151 Abs. 1 DBG. | Direkte Bundessteuer. Art. 123 Abs. 1, Art. 151 Abs. 1 DBG. Nachsteuerverfahren. Aufgrund einer fehlerhaften Schätzungsverfügung wurde kein Eigenmietwert aufgerechnet. Die Steuerpflicht an sich wurde nicht bestritten, doch die Zulässigkeit der Nachbesteuerung. Voraussetzung einer Nachsteuer bildet eine rechtskräftige Veranlagungsverfügung. Weiter muss eine Unterbesteuerung bestehen, dem Gemeinwesen sind zu Unrecht Steuereinnahmen entgangen. Schliesslich ist zu prüfen, ob sich die unvollständige Veranlagung aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln ergeben hat, die der Veranlagungsbehörde nicht bekannt gewesen sind. Ein Verschulden der Steuerpflichtigen ist nicht erforderlich. Die Unrichtigkeit der jeweiligen Steuererklärung hätte anhand der damals vorhandenen Aktenlage bereits festgestellt werden können. Ein Tätigwerden der Veranlagungsbehörde kann erst verlangt werden, wenn die Unrichtigkeit offensichtlich ist. Unterlässt es die Veranlagungsbehörde in diesem Fall ergänzende Abklärungen zu machen, so missachtet sie die ihr obliegende Untersuchungspflicht in grober Weise. Diesbezüglich im Nachhinein festgestellte Tatsachen und Beweismittel können daher nicht mehr als neu gelten. Vorliegend war die Eigennutzung offenkundig. Zudem war dem Amt für Steuern bekannt, dass bei der Umstellung auf ein neues EDV-Schätzungsprogramm fehlerhafte Schätzungsverfügungen ergangen waren. Unter diesen Umständen war die Durchführung eines Nachsteuerverfahrens nicht gerechtfertigt. Die Berufung auf Vertrauensschutz ist unbehelflich, hätte die Steuerpflichtige die Fehlerhaftigkeit der Schätzungsverfügung doch erkennen müssen.

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