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Uri · 2010-06-18 · Deutsch UR

Bäuerliches Bodenrecht. Art. 47, Art. 83 Abs. 3 BGBB. Art. 64 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VRPV. | Bäuerliches Bodenrecht. Art. 47, Art. 83 Abs. 3 BGBB. Art. 64 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VRPV. Die Beschwerdebefugnis des vorkaufsberechtigten Pächters nach Art. 83 Abs. 3 BGBB ist enger gefasst als die allgemeine Bestimmung in Art. 46 Abs. 1 lit. a VRPV. Aus der Auslegung nach Sinn und Zweck ergibt sich, dass selbst die in Art. 83 Abs. 3 BGBB aufgezählten Personen nicht zur Beschwerde legitimiert sind, wenn sie aufgrund der konkreten Umstände kein Interesse i.S.v. Art. 46 Abs. 1 lit. a VRPV (bzw. i.S. der gleichlautenden Bestimmung in aArt. 89 Abs. 1 lit. b und c BGBB) vorbringen können. Ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der Erwerbsbewilligung ist nicht ersichtlich. Dadurch, dass der Beschwerdeführer sein Vorkaufsrecht unabhängig vom Ausgang des Bewilligungsverfahrens auf dem Zivilweg durchsetzen kann, hätte die erfolgreiche Beschwerde für ihn keinen praktischen Nutzen zur Folge. Verneinung der Beschwerdelegitimation. Nichteintreten auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des vorkaufsberechtigen Pächters.

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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 18.06.2010 10/11 22 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 18.06.2010 10/11 22 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 18.06.2010 10/11 22

Bäuerliches Bodenrecht. Art. 47, Art. 83 Abs. 3 BGBB. Art. 64 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VRPV. | Bäuerliches Bodenrecht. Art. 47, Art. 83 Abs. 3 BGBB. Art. 64 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VRPV. Die Beschwerdebefugnis des vorkaufsberechtigten Pächters nach Art. 83 Abs. 3 BGBB ist enger gefasst als die allgemeine Bestimmung in Art. 46 Abs. 1 lit. a VRPV. Aus der Auslegung nach Sinn und Zweck ergibt sich, dass selbst die in Art. 83 Abs. 3 BGBB aufgezählten Personen nicht zur Beschwerde legitimiert sind, wenn sie aufgrund der konkreten Umstände kein Interesse i.S.v. Art. 46 Abs. 1 lit. a VRPV (bzw. i.S. der gleichlautenden Bestimmung in aArt. 89 Abs. 1 lit. b und c BGBB) vorbringen können. Ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der Erwerbsbewilligung ist nicht ersichtlich. Dadurch, dass der Beschwerdeführer sein Vorkaufsrecht unabhängig vom Ausgang des Bewilligungsverfahrens auf dem Zivilweg durchsetzen kann, hätte die erfolgreiche Beschwerde für ihn keinen praktischen Nutzen zur Folge. Verneinung der Beschwerdelegitimation. Nichteintreten auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des vorkaufsberechtigen Pächters.

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