Fremdenpolizei. Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Art. 13 Abs. 1 BV. Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 62 lit. b, Art. 96 AuG. | Fremdenpolizei. Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Art. 13 Abs. 1 BV. Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 62 lit. b, Art. 96 AuG. Eine Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde und die Wegweisung insgesamt als verhältnismässig erscheint. Es handelt sich dann um eine längerfristige Freiheitsstrafe, wenn die ausländische Person zu einer solchen von mehr als einem Jahr verurteilt wurde. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist das öffentliche Interesse an einer Entfernungsmassnahme und das private Interesse der ausländischen Person sowie ihrer Familie am Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Massgebend sind dabei insbesondere die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie die der ausländischen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile. Eine Wegweisung ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn sich eine ausländische Person schon ausgesprochen lange in der Schweiz aufgehalten hat. Ausnahmsweise genügt dafür eine einzige Verurteilung, soweit diese aufgrund einer besonders schwerwiegenden Straftat erfolgte. So etwa bei schweren Gewalt-, Sexual- oder Betäubungsmitteldelikten. Der Beschwerdeführer wurde hauptsächlich wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt. Damit setzte er zweifelsohne einen Widerrufsgrund. Das durch dieses Strafmass ausgedrückte Verschulden ist erheblich. Der Beschwerdeführer beging bis anhin keine Delikte von besonderer Schwere, mithin keine Veranlassung bestand, den Beschwerdeführer unter Androhung des Widerrufes der Niederlassungsbewilligung zu verwarnen. Indem der Beschwerdeführer sich an der Einfuhr und der teilweisen Weitergabe von fünf Kilogramm Heroin beteiligte, nahm er eine Gefahr für die Gesundheit vieler Menschen in Kauf. Dieses Verhalten scheint derart skrupellos, dass trotz über 20-jähriger Anwesenheit in der Schweiz eine Wegweisung unter Berücksichtigung aller massgebenden Umstände als verhältnismässig erscheint. Dabei kommt dem Gesichtspunkt der Rückfallgefahr kein allzu grosses Gewicht zu.
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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 04.11.2011 10/11 21 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 04.11.2011 10/11 21 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 04.11.2011 10/11 21
Fremdenpolizei. Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Art. 13 Abs. 1 BV. Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 62 lit. b, Art. 96 AuG. | Fremdenpolizei. Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Art. 13 Abs. 1 BV. Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 62 lit. b, Art. 96 AuG. Eine Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde und die Wegweisung insgesamt als verhältnismässig erscheint. Es handelt sich dann um eine längerfristige Freiheitsstrafe, wenn die ausländische Person zu einer solchen von mehr als einem Jahr verurteilt wurde. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist das öffentliche Interesse an einer Entfernungsmassnahme und das private Interesse der ausländischen Person sowie ihrer Familie am Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Massgebend sind dabei insbesondere die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie die der ausländischen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile. Eine Wegweisung ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn sich eine ausländische Person schon ausgesprochen lange in der Schweiz aufgehalten hat. Ausnahmsweise genügt dafür eine einzige Verurteilung, soweit diese aufgrund einer besonders schwerwiegenden Straftat erfolgte. So etwa bei schweren Gewalt-, Sexual- oder Betäubungsmitteldelikten. Der Beschwerdeführer wurde hauptsächlich wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt. Damit setzte er zweifelsohne einen Widerrufsgrund. Das durch dieses Strafmass ausgedrückte Verschulden ist erheblich. Der Beschwerdeführer beging bis anhin keine Delikte von besonderer Schwere, mithin keine Veranlassung bestand, den Beschwerdeführer unter Androhung des Widerrufes der Niederlassungsbewilligung zu verwarnen. Indem der Beschwerdeführer sich an der Einfuhr und der teilweisen Weitergabe von fünf Kilogramm Heroin beteiligte, nahm er eine Gefahr für die Gesundheit vieler Menschen in Kauf. Dieses Verhalten scheint derart skrupellos, dass trotz über 20-jähriger Anwesenheit in der Schweiz eine Wegweisung unter Berücksichtigung aller massgebenden Umstände als verhältnismässig erscheint. Dabei kommt dem Gesichtspunkt der Rückfallgefahr kein allzu grosses Gewicht zu.
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