Fremdenpolizei. Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG. | Fremdenpolizei. Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG. Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung setzt voraus, dass der Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung „in schwerwiegender Weise“ erfolgt. Schuldenwirtschaft für sich allein vermag den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht zu rechtfertigen. Es bedarf viel mehr erschwerender Merkmale. Für den Fall der Schuldenwirtschaft als Widerrufsgrund der Niederlassungsbewilligung bedeutet dies, dass die ausländische Person auch nach der Androhung ausländerrechtlicher Folgen weiterhin mutwillig Schulden gemacht haben muss.
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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 03.12.2010 10/11 20 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 03.12.2010 10/11 20 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 03.12.2010 10/11 20
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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege
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