Fremdenpolizei. Art. 42 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG. | Fremdenpolizei. Art. 42 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der gesamten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation des Beschwerdeführers nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss. Wurden wie im vorliegenden Fall keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft und war der Aufenthalt im Land nur von kurzer Dauer, besteht kein Anspruch auf einen weiteren Verbleib, auch wenn der Betroffene – wie der Beschwerdeführer – hier nicht straffällig geworden ist, gearbeitet hat und inzwischen gebrochen Deutsch spricht.
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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 06.05.2011 10/11 19 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 06.05.2011 10/11 19 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 06.05.2011 10/11 19
Fremdenpolizei. Art. 42 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG. | Fremdenpolizei. Art. 42 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der gesamten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation des Beschwerdeführers nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss. Wurden wie im vorliegenden Fall keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft und war der Aufenthalt im Land nur von kurzer Dauer, besteht kein Anspruch auf einen weiteren Verbleib, auch wenn der Betroffene – wie der Beschwerdeführer – hier nicht straffällig geworden ist, gearbeitet hat und inzwischen gebrochen Deutsch spricht.
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