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Uri · 2010-07-09 · Deutsch UR

Kantonales Verfahrensrecht. Art. 64 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VRPV. | Kantonales Verfahrensrecht. Art. 64 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VRPV. Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Kantonale öffentlichrechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (Abwasser Uri). Beschwerdelegitimation. Das Beschwerderecht steht einer öffentlichrechtlichen Körperschaft nur zu, wenn sie sich auf dem Boden des Privatrechts bewegt und durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass wie eine Privatperson betroffen wird. Dabei geht es in erster Linie um Anordnungen, die sich auf das Finanz- oder Verwaltungsvermögen der Körperschaft oder Anstalt auswirken und zwar konkret und als direkte Folge des angefochtenen Aktes. Die Beschwerdeführerin ist daran interessiert, dass die Gemeinde Seedorf ebenfalls einen Kantonsbeitrag an den Ersatz der öffentlichen Leitungen anlässlich des Projektes "Hydraulische Überlastung Seedorferstrasse" erhält, da die Beschwerdeführerin die Nettoaufwendungen der Gemeinden letztlich im Rahmen der Sachübernahme via höhere Übernahmewerte zu entschädigen hat. Bejahung der Beschwerdelegitimation.

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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 09.07.2010 10/11 16 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 09.07.2010 10/11 16 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 09.07.2010 10/11 16

Kantonales Verfahrensrecht. Art. 64 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VRPV. | Kantonales Verfahrensrecht. Art. 64 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VRPV. Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Kantonale öffentlichrechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (Abwasser Uri). Beschwerdelegitimation. Das Beschwerderecht steht einer öffentlichrechtlichen Körperschaft nur zu, wenn sie sich auf dem Boden des Privatrechts bewegt und durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass wie eine Privatperson betroffen wird. Dabei geht es in erster Linie um Anordnungen, die sich auf das Finanz- oder Verwaltungsvermögen der Körperschaft oder Anstalt auswirken und zwar konkret und als direkte Folge des angefochtenen Aktes. Die Beschwerdeführerin ist daran interessiert, dass die Gemeinde Seedorf ebenfalls einen Kantonsbeitrag an den Ersatz der öffentlichen Leitungen anlässlich des Projektes "Hydraulische Überlastung Seedorferstrasse" erhält, da die Beschwerdeführerin die Nettoaufwendungen der Gemeinden letztlich im Rahmen der Sachübernahme via höhere Übernahmewerte zu entschädigen hat. Bejahung der Beschwerdelegitimation.

Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege

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