Strassenverkehrsrecht. Art. 90 Ziff. 2 SVG. Art. 34 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VRV. | Strassenverkehrsrecht. Art. 90 Ziff. 2 SVG. Art. 34 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VRV. Abstand beim Hintereinanderfahren. Grobe Verkehrsregelverletzung. Objektiver und subjektiver Tatbestand. Es gibt zwei Faustregeln für den unter Personenwagen auf trockener Fahrbahn einzuhaltenden Minimalabstand: "Halber Tacho" und "zwei Sekunden Regel". Eine erhöhte abstrakte Gefährdung i.S.v. Art. 90 Ziff. 2 SVG ist gegeben, wenn der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug 0.6 Sekunden oder weniger beträgt (= 1/6-Tacho-Regel). Bejahung des Vorliegens einer erhöhten abstrakten Gefährdung im Fall, in dem der Berufungskläger und Angeklagte die 1/6-Tacho-Regel nur kurzfristig unterschritten, die 1/2-Tacho-Regel aber dauernd (bei allen sieben Abstandsauswertungen) unterschritten hat und die 1/6-Tacho-Regel teilweise lediglich nur knapp eingehalten wurde. Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG (grobe Fahrlässigkeit) kann auch erfüllt sein, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. Grobe (unbewusste) Fahrlässigkeit liegt vor, wenn man sagen muss "wiä het er nur chennä". In concreto bejaht, da der Fahrzeuglenker pflichtwidrig gar nicht daran gedacht hat, dass sein Fahrverhalten möglicherweise eine entsprechende – auch nur abstrakte – Gefahr hervorrufen könnte. Massgeblich zu berücksichtigen ist, dass der Berufungskläger und Angeklagte mit einem Schwerverkehrsfahrzeug hinter einem anderem Schwerverkehrsfahrzeug auf einer Strecke mit einem Gefälle einen massiv zu geringen Abstand eingehalten hatte. Das vordere Schwerverkehrsfahrzeug war zudem ein Tanklastwagen.
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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 01.12.2010 10/11 13 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 01.12.2010 10/11 13 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 01.12.2010 10/11 13
Strassenverkehrsrecht. Art. 90 Ziff. 2 SVG. Art. 34 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VRV. | Strassenverkehrsrecht. Art. 90 Ziff. 2 SVG. Art. 34 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VRV. Abstand beim Hintereinanderfahren. Grobe Verkehrsregelverletzung. Objektiver und subjektiver Tatbestand. Es gibt zwei Faustregeln für den unter Personenwagen auf trockener Fahrbahn einzuhaltenden Minimalabstand: "Halber Tacho" und "zwei Sekunden Regel". Eine erhöhte abstrakte Gefährdung i.S.v. Art. 90 Ziff. 2 SVG ist gegeben, wenn der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug 0.6 Sekunden oder weniger beträgt (= 1/6-Tacho-Regel). Bejahung des Vorliegens einer erhöhten abstrakten Gefährdung im Fall, in dem der Berufungskläger und Angeklagte die 1/6-Tacho-Regel nur kurzfristig unterschritten, die 1/2-Tacho-Regel aber dauernd (bei allen sieben Abstandsauswertungen) unterschritten hat und die 1/6-Tacho-Regel teilweise lediglich nur knapp eingehalten wurde. Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG (grobe Fahrlässigkeit) kann auch erfüllt sein, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. Grobe (unbewusste) Fahrlässigkeit liegt vor, wenn man sagen muss "wiä het er nur chennä". In concreto bejaht, da der Fahrzeuglenker pflichtwidrig gar nicht daran gedacht hat, dass sein Fahrverhalten möglicherweise eine entsprechende – auch nur abstrakte – Gefahr hervorrufen könnte. Massgeblich zu berücksichtigen ist, dass der Berufungskläger und Angeklagte mit einem Schwerverkehrsfahrzeug hinter einem anderem Schwerverkehrsfahrzeug auf einer Strecke mit einem Gefälle einen massiv zu geringen Abstand eingehalten hatte. Das vordere Schwerverkehrsfahrzeug war zudem ein Tanklastwagen.
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