Strafgesetzbuch. Art. 251 Ziff. 1 StGB. Urkundenfälschung. | Strafgesetzbuch. Art. 251 Ziff. 1 StGB. Urkundenfälschung. Abgrenzung zwischen der (strafbaren) Falschbeurkundung i.S. einer qualifizierten schriftlichen Lüge und der (straflosen) einfachen schriftlichen Lüge. Berücksichtigung der konkreten Umstände im Einzelfall. In concreto Vorliegen einer qualifizierten schriftlichen Lüge verneint, da dem Aussteller (der Urkunde) keine garantenähnliche Stellung zukommt, die der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommen lässt. Dies gilt auch dann, wenn die fraglichen Quittungen Strafbehörden entgegengehalten werden.
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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 26.05.2011 10/11 11 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 26.05.2011 10/11 11 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 26.05.2011 10/11 11
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