Strafprozessordnung. Art. 56 lit. f, Art. 59 Abs. 4 StPO. | Strafprozessordnung. Art. 56 lit. f, Art. 59 Abs. 4 StPO. Die Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung des Angeklagten durch das erstinstanzliche Strafgericht beruht auf einer Annahme. Die Anklage bildet dafür den Ausgangspunkt, trotzdem erscheint der Ausgang des Verfahrens bei objektiver Betrachtung noch als offen. Ein Freispruch kann weiterhin in Betracht gezogen werden. Die Regeln über den Ausstand dienen der Wahrung von Objektivität und Unparteilichkeit. Es besteht kein Anspruch auf fehlerfreies richterliches Handeln. Entsprechende Mängel sind im Rechtsmittelverfahren zu rügen. Das Ausstandsverfahren ist kostenpflichtig. Über Entschädigungen wird in der Hauptsache entschieden.
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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 01.07.2011 10/11 10 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 01.07.2011 10/11 10 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 01.07.2011 10/11 10
Strafprozessordnung. Art. 56 lit. f, Art. 59 Abs. 4 StPO. | Strafprozessordnung. Art. 56 lit. f, Art. 59 Abs. 4 StPO. Die Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung des Angeklagten durch das erstinstanzliche Strafgericht beruht auf einer Annahme. Die Anklage bildet dafür den Ausgangspunkt, trotzdem erscheint der Ausgang des Verfahrens bei objektiver Betrachtung noch als offen. Ein Freispruch kann weiterhin in Betracht gezogen werden. Die Regeln über den Ausstand dienen der Wahrung von Objektivität und Unparteilichkeit. Es besteht kein Anspruch auf fehlerfreies richterliches Handeln. Entsprechende Mängel sind im Rechtsmittelverfahren zu rügen. Das Ausstandsverfahren ist kostenpflichtig. Über Entschädigungen wird in der Hauptsache entschieden.
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