Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 82 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 149 Abs. 2 SchKG. | Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 82 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 149 Abs. 2 SchKG. Definitiver Pfändungsverlustschein als provisorischer Rechtsöffnungstitel. Die provisorische Rechtsöffnung wird ausgesprochen, sofern die Betriebene nicht Einwendungen, die die Schuldanerkennung entkräftigen, sofort glaubhaft macht. Glaubhaft machen bedeutet weniger als beweisen, aber mehr als behaupten. Glaubhaft gemacht ist eine Behauptung, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Beim unangefochten gebliebenen, definitiven Pfändungsverlustschein sind schon daher hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der entkräftenden Einwendungen zu stellen. In concreto Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung, da die Einwendungen der Betriebenen nicht genügend glaubhaft gemacht worden sind.
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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 20.09.2010 10/11 09 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 20.09.2010 10/11 09 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 20.09.2010 10/11 09
Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 82 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 149 Abs. 2 SchKG. | Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 82 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 149 Abs. 2 SchKG. Definitiver Pfändungsverlustschein als provisorischer Rechtsöffnungstitel. Die provisorische Rechtsöffnung wird ausgesprochen, sofern die Betriebene nicht Einwendungen, die die Schuldanerkennung entkräftigen, sofort glaubhaft macht. Glaubhaft machen bedeutet weniger als beweisen, aber mehr als behaupten. Glaubhaft gemacht ist eine Behauptung, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Beim unangefochten gebliebenen, definitiven Pfändungsverlustschein sind schon daher hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der entkräftenden Einwendungen zu stellen. In concreto Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung, da die Einwendungen der Betriebenen nicht genügend glaubhaft gemacht worden sind.
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