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Uri · 2010-07-15 · Deutsch UR

Privates Baurecht. Art. 76 Abs. 1 EG/ZGB. | Privates Baurecht. Art. 76 Abs. 1 EG/ZGB. Die privatrechtliche Baueinsprache i.S.v. Art. 76 Abs. 1 EG/ZGB richtet sich naturgemäss gegen Bauten und Anlagen, die sich auf einem Nachbargrundstück befinden. Soll die geplante Baute nicht auf einem Nachbargrundstück, sondern, z.B. durch eine öffentlichrechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft, auf dem (eigenen) Grundstück des privatrechtlichen Baueinsprechers erstellt werden, steht die privatrechtliche Baueinsprache nicht zur Verfügung.

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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 15.07.2010 10/11 08 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 15.07.2010 10/11 08 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 15.07.2010 10/11 08

Privates Baurecht. Art. 76 Abs. 1 EG/ZGB. | Privates Baurecht. Art. 76 Abs. 1 EG/ZGB. Die privatrechtliche Baueinsprache i.S.v. Art. 76 Abs. 1 EG/ZGB richtet sich naturgemäss gegen Bauten und Anlagen, die sich auf einem Nachbargrundstück befinden. Soll die geplante Baute nicht auf einem Nachbargrundstück, sondern, z.B. durch eine öffentlichrechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft, auf dem (eigenen) Grundstück des privatrechtlichen Baueinsprechers erstellt werden, steht die privatrechtliche Baueinsprache nicht zur Verfügung.

Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege

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