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Uri · 2011-03-01 · Deutsch UR

Sachenrecht. Art. 68, Art. 647c, Art. 647d, Art. 647e, Art. 712a Abs. 2, Art. 712m Abs. 2 ZGB. (Bundesgericht) | Sachenrecht. Art. 68, Art. 647c, Art. 647d, Art. 647e, Art. 712a Abs. 2, Art. 712m Abs. 2 ZGB. Mauerdurchbrüche in einem zu Stockwerkeigentum aufgeteilten Grundstück. Tragende Wände sind ungeachtet ihres Standorts stets gemeinschaftlich. Als was bauliche Massnahmen – notwendige, nützliche oder luxuriöse Massnahmen – am gemeinschaftlichen Eigentum, die nur einzelnen Stockwerkeigentümern dienen, aus der Sicht der Stockwerkeigentümergemeinschaft zu betrachten sind, wird in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht ganz einheitlich gehandhabt. Ob bei den vorliegend interessierenden Mauerdurchbrüchen in den Einheiten der drei beklagten Eigentümer aus der Sicht der Gemeinschaft von nützlichen oder luxuriösen baulichen Massnahmen auszugehen ist, kann letztlich offen bleiben, weil entweder Art. 647d Abs. 1 oder Art. 647e Abs. 2 ZGB, hingegen weder Art. 647d Abs. 3 noch Art. 647e Abs. 1 ZGB zur Anwendung kommt; demnach war so oder anders keine Einstimmigkeit erforderlich, sondern konnte mit dem doppelten Mehr nach Köpfen und Wertquoten Beschluss gefasst werden. Art. 68 ZGB kommt Kraft der Verweisungsnorm von Art. 712m Abs. 2 ZGB grundsätzlich auch für Beschlüsse der Stockwerkeigentümerversammlung zum Tragen. Der Kläger hätte bereits an der Versammlung verlangen müssen, dass die anderen Eigentümer in den Ausstand treten. Der allgemeine Grundsatz, wonach Ausstandsgründe nach Treu und Glauben ohne Verzug geltend zu machen sind, sobald der Ausstandsgrund bekannt ist, andernfalls der Anspruch auf Ablehnung verwirkt ist, gilt auch für die Stockwerkeigentümerversammlung.

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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 01.03.2011 10/11 06 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 01.03.2011 10/11 06 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 01.03.2011 10/11 06

Sachenrecht. Art. 68, Art. 647c, Art. 647d, Art. 647e, Art. 712a Abs. 2, Art. 712m Abs. 2 ZGB. (Bundesgericht) | Sachenrecht. Art. 68, Art. 647c, Art. 647d, Art. 647e, Art. 712a Abs. 2, Art. 712m Abs. 2 ZGB. Mauerdurchbrüche in einem zu Stockwerkeigentum aufgeteilten Grundstück. Tragende Wände sind ungeachtet ihres Standorts stets gemeinschaftlich. Als was bauliche Massnahmen – notwendige, nützliche oder luxuriöse Massnahmen – am gemeinschaftlichen Eigentum, die nur einzelnen Stockwerkeigentümern dienen, aus der Sicht der Stockwerkeigentümergemeinschaft zu betrachten sind, wird in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht ganz einheitlich gehandhabt. Ob bei den vorliegend interessierenden Mauerdurchbrüchen in den Einheiten der drei beklagten Eigentümer aus der Sicht der Gemeinschaft von nützlichen oder luxuriösen baulichen Massnahmen auszugehen ist, kann letztlich offen bleiben, weil entweder Art. 647d Abs. 1 oder Art. 647e Abs. 2 ZGB, hingegen weder Art. 647d Abs. 3 noch Art. 647e Abs. 1 ZGB zur Anwendung kommt; demnach war so oder anders keine Einstimmigkeit erforderlich, sondern konnte mit dem doppelten Mehr nach Köpfen und Wertquoten Beschluss gefasst werden. Art. 68 ZGB kommt Kraft der Verweisungsnorm von Art. 712m Abs. 2 ZGB grundsätzlich auch für Beschlüsse der Stockwerkeigentümerversammlung zum Tragen. Der Kläger hätte bereits an der Versammlung verlangen müssen, dass die anderen Eigentümer in den Ausstand treten. Der allgemeine Grundsatz, wonach Ausstandsgründe nach Treu und Glauben ohne Verzug geltend zu machen sind, sobald der Ausstandsgrund bekannt ist, andernfalls der Anspruch auf Ablehnung verwirkt ist, gilt auch für die Stockwerkeigentümerversammlung.

Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege

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