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Uri · 2011-03-02 · Deutsch UR

Familienrecht. Art. 179 Abs. 1 ZGB. | Familienrecht. Art. 179 Abs. 1 ZGB. Abänderung von Eheschutzmassnahmen. Änderung der Verhältnisse. Grund zur Abänderung besteht, wenn sich die tatsächliche Situation wesentlich und dauerhaft verändert hat. Wesentlich ist eine Veränderung, wenn sie die Lebensverhältnisse der Ehegatten, bspw. die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder den Bedarf nachhaltig beeinflusst. Als dauerhaft erscheint eine Veränderung schon, wenn ungewiss ist, wie lange sie anhält. Im Gegensatz zur Abänderung von Scheidungsurteilen setzt die Abänderung von Eheschutzmassnahmen nicht voraus, dass die Voraussetzungen der wesentlichen und dauernden Änderungen auch unvorhersehbar gewesen sein müssen. In concreto Bejahung der Voraussetzungen der Änderungen der Verhältnisse.

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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 02.03.2011 10/11 05 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 02.03.2011 10/11 05 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 02.03.2011 10/11 05

Familienrecht. Art. 179 Abs. 1 ZGB. | Familienrecht. Art. 179 Abs. 1 ZGB. Abänderung von Eheschutzmassnahmen. Änderung der Verhältnisse. Grund zur Abänderung besteht, wenn sich die tatsächliche Situation wesentlich und dauerhaft verändert hat. Wesentlich ist eine Veränderung, wenn sie die Lebensverhältnisse der Ehegatten, bspw. die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder den Bedarf nachhaltig beeinflusst. Als dauerhaft erscheint eine Veränderung schon, wenn ungewiss ist, wie lange sie anhält. Im Gegensatz zur Abänderung von Scheidungsurteilen setzt die Abänderung von Eheschutzmassnahmen nicht voraus, dass die Voraussetzungen der wesentlichen und dauernden Änderungen auch unvorhersehbar gewesen sein müssen. In concreto Bejahung der Voraussetzungen der Änderungen der Verhältnisse.

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