Fürsorgerischer Freiheitsentzug. Art. 23 Abs. 1, Art. 397d ZGB. Art. 104 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1, Art. 106 Abs. 1 Satz 1, Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO. Art. 41 Abs. 3 EG/ZGB. | Fürsorgerischer Freiheitsentzug. Art. 23 Abs. 1, Art. 397d ZGB. Art. 104 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1, Art. 106 Abs. 1 Satz 1, Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO. Art. 41 Abs. 3 EG/ZGB. Art. 397d ZGB regelt die örtliche Zuständigkeit nicht. Gemäss Art. 41 Abs. 3 EG/ZGB beurteilt der Landgerichtspräsident am Wohnsitz des Betroffenen Beschwerden im Zusammenhang mit der fürsorgerischen Freiheitsentziehung. Die örtliche Zuständigkeit für die Anfechtung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung richtet sich interkantonal nach dem Wohnsitz des Betroffenen, dies gilt auch dann, wenn der Freiheitsentzug bei Gefahr von einer Stelle am Aufenthaltsort des Betroffenen angeordnet wird. Der kurze ausserkantonale Aufenthalt und die Kündigung der Arbeitsstelle in Andermatt sind keine genügenden Indizien für eine ausserkantonale Wohnsitznahme. Die Indizien (Ort der Verbringung der Kindheit; Ort, wo die Familie lebt; Ort der Anstellung im elterlichen Betrieb; Ort, auf den die Adresse lautet; Ort, wo die Schriften hinterlegt sind) sprechen dafür, dass der Lebensmittelpunkt des Berufungsklägers und damit sein zivilrechtlicher Wohnsitz immer noch in Andermatt ist. Zuständigkeit der Landgerichtspräsidentin Ursern für die Beurteilung der Beschwerde im Zusammenhang mit dem fürsorgerischen Freiheitsentzug. Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Verteilung und Liquidation der Prozesskosten.
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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 30.11.2011 10/11 04 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 30.11.2011 10/11 04 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 30.11.2011 10/11 04
Fürsorgerischer Freiheitsentzug. Art. 23 Abs. 1, Art. 397d ZGB. Art. 104 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1, Art. 106 Abs. 1 Satz 1, Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO. Art. 41 Abs. 3 EG/ZGB. | Fürsorgerischer Freiheitsentzug. Art. 23 Abs. 1, Art. 397d ZGB. Art. 104 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1, Art. 106 Abs. 1 Satz 1, Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO. Art. 41 Abs. 3 EG/ZGB. Art. 397d ZGB regelt die örtliche Zuständigkeit nicht. Gemäss Art. 41 Abs. 3 EG/ZGB beurteilt der Landgerichtspräsident am Wohnsitz des Betroffenen Beschwerden im Zusammenhang mit der fürsorgerischen Freiheitsentziehung. Die örtliche Zuständigkeit für die Anfechtung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung richtet sich interkantonal nach dem Wohnsitz des Betroffenen, dies gilt auch dann, wenn der Freiheitsentzug bei Gefahr von einer Stelle am Aufenthaltsort des Betroffenen angeordnet wird. Der kurze ausserkantonale Aufenthalt und die Kündigung der Arbeitsstelle in Andermatt sind keine genügenden Indizien für eine ausserkantonale Wohnsitznahme. Die Indizien (Ort der Verbringung der Kindheit; Ort, wo die Familie lebt; Ort der Anstellung im elterlichen Betrieb; Ort, auf den die Adresse lautet; Ort, wo die Schriften hinterlegt sind) sprechen dafür, dass der Lebensmittelpunkt des Berufungsklägers und damit sein zivilrechtlicher Wohnsitz immer noch in Andermatt ist. Zuständigkeit der Landgerichtspräsidentin Ursern für die Beurteilung der Beschwerde im Zusammenhang mit dem fürsorgerischen Freiheitsentzug. Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Verteilung und Liquidation der Prozesskosten.
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