opencaselaw.ch

08/09 8

Uri · 2008-09-24 · Deutsch UR

Familienrecht. Art. 176 Abs. 3 ZGB. | Familienrecht. Art. 176 Abs. 3 ZGB. Das Eheschutzgericht trifft die nötigen Massnahmen, sofern die Ehegatten unmündige Kinder haben. Der Unterhaltsbeitrag ist grundsätzlich bis zur Mündigkeit des Kindes geschuldet, die entsprechende Pflicht kann unter den Voraussetzungen von Art. 277 Abs. 2 ZGB über die Mündigkeit hinaus andauern. Mit der Mündigkeit entfällt die Zuständigkeit des Eheschutzgerichtes. Der Eheschutzrichter darf demnach dem Kind bzw. einem Elternteil für ein Kind, das zu diesem Zeitpunkt bereits mündig ist, keinen Unterhaltsbeitrag zusprechen, selbst wenn im Lichte von Art. 277 Abs. 2 ZBG ein solcher geschuldet sein sollte. Vielmehr hat ein mündiges Kind, falls die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, selbstständig gegen den oder die unterhaltspflichtige(n) Eltern(teil) vorzugehen. Der Bedarf mündiger Kinder darf auch nicht (mehr) zum Gesamt- bzw. Familienbedarf gerechnet werden und zwar selbst dann nicht, wenn dieselben (noch) bei einem Elternteil leben.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Uri Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 24.09.2008 08/09 8 Uri Autre tribunal Autre chambre 24.09.2008 08/09 8 Uri Altro tribunale Altro camera 24.09.2008 08/09 8

Familienrecht. Art. 176 Abs. 3 ZGB. | Familienrecht. Art. 176 Abs. 3 ZGB. Das Eheschutzgericht trifft die nötigen Massnahmen, sofern die Ehegatten unmündige Kinder haben. Der Unterhaltsbeitrag ist grundsätzlich bis zur Mündigkeit des Kindes geschuldet, die entsprechende Pflicht kann unter den Voraussetzungen von Art. 277 Abs. 2 ZGB über die Mündigkeit hinaus andauern. Mit der Mündigkeit entfällt die Zuständigkeit des Eheschutzgerichtes. Der Eheschutzrichter darf demnach dem Kind bzw. einem Elternteil für ein Kind, das zu diesem Zeitpunkt bereits mündig ist, keinen Unterhaltsbeitrag zusprechen, selbst wenn im Lichte von Art. 277 Abs. 2 ZBG ein solcher geschuldet sein sollte. Vielmehr hat ein mündiges Kind, falls die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, selbstständig gegen den oder die unterhaltspflichtige(n) Eltern(teil) vorzugehen. Der Bedarf mündiger Kinder darf auch nicht (mehr) zum Gesamt- bzw. Familienbedarf gerechnet werden und zwar selbst dann nicht, wenn dieselben (noch) bei einem Elternteil leben.

Uri Sonstiges Gericht Sonstige Kammer Uri Autre tribunal Autre chambre Uri Altro tribunale Altro camera