Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 271 SchKG. | Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 271 SchKG. Verarrestierung von Bankguthaben. Bei der Arrestierung von Bankguthaben sind von vorne herein nur Forderungen des Arrestschuldners gegenüber der Bank, also Kontoguthaben verarrestierbar. Eine dem Arrestschuldner allenfalls gegenüber dem Käufer aus dem Verkauf seines Hauses zustehende Kaufpreiszahlung stellt keine Forderung gegenüber der Bank, sondern eine Forderung gegenüber dem Käufer dar. Eine solche Forderung hätte beim Käufer des Hauses verarrestiert werden müssen. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei der Verarrestierung von Bankguthaben der Geldfluss von entscheidender Bedeutung ist. Einzig auf dem entsprechenden Konto sich befindliche Gelder können arrestiert werden. In concreto befand sich zum Zeitpunkt des Arrestvollzuges die Kaufpreissumme aus dem Verkauf des Hauses noch nicht auf dem verarrestierten Konto. Zukünftige Forderungen sowie solche, deren Entstehung in der nahen Zukunft voraussehbar ist, bestehen rechtlich gesehen noch nicht, weshalb für diese kein Arrest gelegt werden kann. Dies ist etwa bei einer Prozesskostenentschädigung, wenn der Prozess noch rechtshängig ist oder bei zukünftigen Unterhaltsbeiträgen der Fall.
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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 29.10.2008 08/09 39 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 29.10.2008 08/09 39 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 29.10.2008 08/09 39
Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 271 SchKG. | Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 271 SchKG. Verarrestierung von Bankguthaben. Bei der Arrestierung von Bankguthaben sind von vorne herein nur Forderungen des Arrestschuldners gegenüber der Bank, also Kontoguthaben verarrestierbar. Eine dem Arrestschuldner allenfalls gegenüber dem Käufer aus dem Verkauf seines Hauses zustehende Kaufpreiszahlung stellt keine Forderung gegenüber der Bank, sondern eine Forderung gegenüber dem Käufer dar. Eine solche Forderung hätte beim Käufer des Hauses verarrestiert werden müssen. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei der Verarrestierung von Bankguthaben der Geldfluss von entscheidender Bedeutung ist. Einzig auf dem entsprechenden Konto sich befindliche Gelder können arrestiert werden. In concreto befand sich zum Zeitpunkt des Arrestvollzuges die Kaufpreissumme aus dem Verkauf des Hauses noch nicht auf dem verarrestierten Konto. Zukünftige Forderungen sowie solche, deren Entstehung in der nahen Zukunft voraussehbar ist, bestehen rechtlich gesehen noch nicht, weshalb für diese kein Arrest gelegt werden kann. Dies ist etwa bei einer Prozesskostenentschädigung, wenn der Prozess noch rechtshängig ist oder bei zukünftigen Unterhaltsbeiträgen der Fall.
Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege
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