Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 132 SchKG. Art. 8 ff. VVAG. | Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 132 SchKG. Art. 8 ff. VVAG. Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen. Gesuch des Betreibungsamtes an die Aufsichtsbehörde um Bestimmung des Verwertungsverfahrens. Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass die Auflösung der Gemeinschaft und die Liquidation des Gemeinschaftsvermögens nach den für die betreffende Gemeinschaft geltenden (materiellrechtlichen) Regeln herbeigeführt werden soll. Die Aufsichtsbehörde verfügt unter möglichster Berücksichtigung der Anträge der Beteiligten, ob das gepfändete Anteilsrecht als solches versteigert wird oder ob die Auflösung der Gemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens nach den für die betreffende Gemeinschaft geltenden Vorschriften herbeigeführt werden soll. In Bezug auf GmbH-Anteile wird eine analoge Anwendung der VVAG befürwortet. Die Gläubigerin beantragt die Auflösung der Gesellschaft und die Liquidation des Gemeinschaftsvermögens. Der Gesuchsteller wird demnach angewiesen, die GmbH aufzulösen und die Liquidation des Gemeinschaftsvermögens nach den Regeln der GmbH herbeizuführen.
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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 02.10.2008 08/09 38 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 02.10.2008 08/09 38 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 02.10.2008 08/09 38
Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 132 SchKG. Art. 8 ff. VVAG. | Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 132 SchKG. Art. 8 ff. VVAG. Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen. Gesuch des Betreibungsamtes an die Aufsichtsbehörde um Bestimmung des Verwertungsverfahrens. Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass die Auflösung der Gemeinschaft und die Liquidation des Gemeinschaftsvermögens nach den für die betreffende Gemeinschaft geltenden (materiellrechtlichen) Regeln herbeigeführt werden soll. Die Aufsichtsbehörde verfügt unter möglichster Berücksichtigung der Anträge der Beteiligten, ob das gepfändete Anteilsrecht als solches versteigert wird oder ob die Auflösung der Gemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens nach den für die betreffende Gemeinschaft geltenden Vorschriften herbeigeführt werden soll. In Bezug auf GmbH-Anteile wird eine analoge Anwendung der VVAG befürwortet. Die Gläubigerin beantragt die Auflösung der Gesellschaft und die Liquidation des Gemeinschaftsvermögens. Der Gesuchsteller wird demnach angewiesen, die GmbH aufzulösen und die Liquidation des Gemeinschaftsvermögens nach den Regeln der GmbH herbeizuführen.
Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege
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