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08/09 37

Uri · 2009-06-10 · Deutsch UR

Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 17 Abs. 1, Art. 93 SchKG. | Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 17 Abs. 1, Art. 93 SchKG. Unangemessen ist eine Verfügung, wenn sie den gegebenen Verhältnissen nicht angemessen ist. Ermessen waltet bei der Beurteilung der beschränkten Pfändbarkeit, insbesondere der Bemessung des unpfändbaren Notbedarfs. Die kantonale Aufsichtsbehörde besitzt dabei immer die gleiche Ermessensfreiheit wie das handelnde Vollstreckungsorgan. Wenn Ermessensfragen zur Beurteilung stehen, übt die Aufsichtsbehörde eine "Ermessenskontrolle" aus und setzt dabei ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Vollstreckungsorgans. Zur Zeit des Pfändungsvollzugs bestehende Schulden spielen bei der Berechnung des Existenzminimums keine Rolle. Zur Zeit des Pfändungsvollzuges bereits bestehende Schulden dürfen bei der Berechnung des Existenzminimums keinesfalls berücksichtigt werden. Damit wird vermieden, dass nicht betreibende Gläubiger zulasten der Betreibenden begünstigt werden.

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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 10.06.2009 08/09 37 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 10.06.2009 08/09 37 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 10.06.2009 08/09 37

Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 17 Abs. 1, Art. 93 SchKG. | Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 17 Abs. 1, Art. 93 SchKG. Unangemessen ist eine Verfügung, wenn sie den gegebenen Verhältnissen nicht angemessen ist. Ermessen waltet bei der Beurteilung der beschränkten Pfändbarkeit, insbesondere der Bemessung des unpfändbaren Notbedarfs. Die kantonale Aufsichtsbehörde besitzt dabei immer die gleiche Ermessensfreiheit wie das handelnde Vollstreckungsorgan. Wenn Ermessensfragen zur Beurteilung stehen, übt die Aufsichtsbehörde eine "Ermessenskontrolle" aus und setzt dabei ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Vollstreckungsorgans. Zur Zeit des Pfändungsvollzugs bestehende Schulden spielen bei der Berechnung des Existenzminimums keine Rolle. Zur Zeit des Pfändungsvollzuges bereits bestehende Schulden dürfen bei der Berechnung des Existenzminimums keinesfalls berücksichtigt werden. Damit wird vermieden, dass nicht betreibende Gläubiger zulasten der Betreibenden begünstigt werden.

Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege

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