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08/09 36

Uri · 2008-07-11 · Deutsch UR

Ausstand von Richtern. Art. 5, Art. 7 lit. d AusG. | Ausstand von Richtern. Art. 5, Art. 7 lit. d AusG. Ausstand des Verhörrichters. Die Befangenheit kann in organisatorisch-institutionellen Gründen liegen. Das Obergericht übt die Fachaufsicht über die richterlichen Behörden und die Gerichtsschreiber aus. Die Aufsichtskommission übt für das Obergericht die Fachaufsicht aus. Die Personen, gegen die sich die Strafanzeige richtet, gehören dem Obergericht an. Der angezeigte Präsident des Obergerichtes amtet zudem als Präsident der Aufsichtskommission. Aufgrund der Strafanzeige müsste der Verhörrichter Untersuchungshandlungen gegenüber Mitgliedern des Obergerichtes und damit seiner Fachaufsichtsbehörde vornehmen. Bejahung der Ausstandspflicht des Verhörrichters.

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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 11.07.2008 08/09 36 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 11.07.2008 08/09 36 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 11.07.2008 08/09 36

Ausstand von Richtern. Art. 5, Art. 7 lit. d AusG. | Ausstand von Richtern. Art. 5, Art. 7 lit. d AusG. Ausstand des Verhörrichters. Die Befangenheit kann in organisatorisch-institutionellen Gründen liegen. Das Obergericht übt die Fachaufsicht über die richterlichen Behörden und die Gerichtsschreiber aus. Die Aufsichtskommission übt für das Obergericht die Fachaufsicht aus. Die Personen, gegen die sich die Strafanzeige richtet, gehören dem Obergericht an. Der angezeigte Präsident des Obergerichtes amtet zudem als Präsident der Aufsichtskommission. Aufgrund der Strafanzeige müsste der Verhörrichter Untersuchungshandlungen gegenüber Mitgliedern des Obergerichtes und damit seiner Fachaufsichtsbehörde vornehmen. Bejahung der Ausstandspflicht des Verhörrichters.

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