Ausstand von Richtern. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 30 Abs. 1 BV. | Ausstand von Richtern. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 30 Abs. 1 BV. Strafanzeigen einer Partei gegen Richter. Allein der Umstand, dass gegen einen Richter eine Strafanzeige erhoben wird, vermag dessen Ausstand nicht zu rechtfertigen. Es bestünde die Gefahr des Rechtsmissbrauchs und der Möglichkeit, dass die Partei bzw. ihr Rechtsvertreter mit einem derartigen Vorgehen in verfassungswidriger Weise und aus sachfremden Gründen ihren Richter gewissermassen auswählen könnte. Von wesentlicher Bedeutung ist die Reaktion der betroffenen Richterinnen und Richter im Zusammenhang mit einer Strafanzeige. Bestehen objektive Anzeichen dafür, dass den von Strafanzeigen Betroffenen die notwendige Unabhängigkeit fehlt - etwa aufgrund einer unverhältnismässigen Reaktion, durch Gegenangriffe oder durch die Herabsetzung der Partei - wird eine Beeinträchtigung der Unabhängigkeit zu bejahen sein, unbesehen des Umstandes, ob die Ursachen mehr oder weniger bewusst durch eine Partei (oder deren Rechtsvertreter) gesetzt worden sind.
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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 03.12.2008 08/09 35 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 03.12.2008 08/09 35 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 03.12.2008 08/09 35
Ausstand von Richtern. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 30 Abs. 1 BV. | Ausstand von Richtern. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 30 Abs. 1 BV. Strafanzeigen einer Partei gegen Richter. Allein der Umstand, dass gegen einen Richter eine Strafanzeige erhoben wird, vermag dessen Ausstand nicht zu rechtfertigen. Es bestünde die Gefahr des Rechtsmissbrauchs und der Möglichkeit, dass die Partei bzw. ihr Rechtsvertreter mit einem derartigen Vorgehen in verfassungswidriger Weise und aus sachfremden Gründen ihren Richter gewissermassen auswählen könnte. Von wesentlicher Bedeutung ist die Reaktion der betroffenen Richterinnen und Richter im Zusammenhang mit einer Strafanzeige. Bestehen objektive Anzeichen dafür, dass den von Strafanzeigen Betroffenen die notwendige Unabhängigkeit fehlt - etwa aufgrund einer unverhältnismässigen Reaktion, durch Gegenangriffe oder durch die Herabsetzung der Partei - wird eine Beeinträchtigung der Unabhängigkeit zu bejahen sein, unbesehen des Umstandes, ob die Ursachen mehr oder weniger bewusst durch eine Partei (oder deren Rechtsvertreter) gesetzt worden sind.
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