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08/09 33

Uri · 2009-11-13 · Deutsch UR

Baurecht. Art. 5 Abs. 3, Art. 9 BV. Art. 17 BauG. | Baurecht. Art. 5 Abs. 3, Art. 9 BV. Art. 17 BauG. Ausfahrt auf Kantonsstrasse. Art. 9 BV statuiert einen grundrechtlichen Anspruch der Privaten gegenüber dem Staat auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Im Zusammenhang mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes steht auch das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens der Verwaltungsbehörden gegenüber den Privaten. Die Verwaltungsbehörden dürfen insbesondere einen einmal in einer bestimmten Angelegenheit eingenommenen Standpunkt ohne sachlichen Grund nicht wechseln. Widersprüchliches Verhalten der Verwaltungsbehörden verstösst gegen Treu und Glauben. Wenn die Privaten auf das ursprüngliche Verhalten der Behörden vertraut haben, stellt ein widersprüchliches Verhalten dieser Behörden auch eine Verletzung des Vertrauensschutzprinzips dar. Der Schutz der Privaten bei unrichtigen Auskünften der Behörden stellt einen praktisch besonders wichtigen Anwendungsfall des Vertrauensschutzes dar. Eine Auskunft begründet schutzwürdiges Vertrauen allerdings nur, wenn sie vorbehaltlos erteilt worden ist. In concreto mangelte es an der Vorbehaltlosigkeit der Auskunft, die Ausfahrtsbewilligung zu erteilen, weil die Baudirektion Uri (zumindest) dem Sinn nach zum Ausdruck gebracht hat, dass sie sich noch nicht definitiv festlegen will bzw. kann. Die Berufung auf Treu und Glauben scheitert, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung besteht vor allem in der Wahrung der Verkehrssicherheit auf dem betroffenen Strassen- und Trottoirabschnitt. Die öffentlichen Interessen an der Verkehrs- und vor allem Fussgängersicherheit auf der Gotthardstrasse sind höher zu gewichten als diejenigen des Beschwerdeführers. Die vom Beschwerdeführer beantragte Ausfahrtsbewilligung wurde zu Recht nicht erteilt.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 13.11.2009 08/09 33 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 13.11.2009 08/09 33 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 13.11.2009 08/09 33

Baurecht. Art. 5 Abs. 3, Art. 9 BV. Art. 17 BauG. | Baurecht. Art. 5 Abs. 3, Art. 9 BV. Art. 17 BauG. Ausfahrt auf Kantonsstrasse. Art. 9 BV statuiert einen grundrechtlichen Anspruch der Privaten gegenüber dem Staat auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Im Zusammenhang mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes steht auch das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens der Verwaltungsbehörden gegenüber den Privaten. Die Verwaltungsbehörden dürfen insbesondere einen einmal in einer bestimmten Angelegenheit eingenommenen Standpunkt ohne sachlichen Grund nicht wechseln. Widersprüchliches Verhalten der Verwaltungsbehörden verstösst gegen Treu und Glauben. Wenn die Privaten auf das ursprüngliche Verhalten der Behörden vertraut haben, stellt ein widersprüchliches Verhalten dieser Behörden auch eine Verletzung des Vertrauensschutzprinzips dar. Der Schutz der Privaten bei unrichtigen Auskünften der Behörden stellt einen praktisch besonders wichtigen Anwendungsfall des Vertrauensschutzes dar. Eine Auskunft begründet schutzwürdiges Vertrauen allerdings nur, wenn sie vorbehaltlos erteilt worden ist. In concreto mangelte es an der Vorbehaltlosigkeit der Auskunft, die Ausfahrtsbewilligung zu erteilen, weil die Baudirektion Uri (zumindest) dem Sinn nach zum Ausdruck gebracht hat, dass sie sich noch nicht definitiv festlegen will bzw. kann. Die Berufung auf Treu und Glauben scheitert, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung besteht vor allem in der Wahrung der Verkehrssicherheit auf dem betroffenen Strassen- und Trottoirabschnitt. Die öffentlichen Interessen an der Verkehrs- und vor allem Fussgängersicherheit auf der Gotthardstrasse sind höher zu gewichten als diejenigen des Beschwerdeführers. Die vom Beschwerdeführer beantragte Ausfahrtsbewilligung wurde zu Recht nicht erteilt.

Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege

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