Stipendien. Art. 26 Abs. 2 VRPV. Art. 20, Art. 21 Abs. 1 und 3 Reglement über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen. | Stipendien. Art. 26 Abs. 2 VRPV. Art. 20, Art. 21 Abs. 1 und 3 Reglement über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen. Rückwirkend werden grundsätzlich keine Ausbildungsbeiträge ausgerichtet. Die Wiedererwägungsgründe nach Art. 26 Abs. 2 lit. a und b und der Unmöglichkeit der Geltendmachung wesentlicher Tatsachen oder Beweismittel im früheren Verfahren beschlagen eine ursprünglich fehlerhafte Verfügung. Der Wiedererwägungsgrund nach Art. 26 Abs. 2 lit. c VRPV gilt zwar für nachträglich fehlerhaft gewordene Verfügungen. Diese Bestimmung ist jedoch genau genommen nur auf Dauerverfügungen anwendbar, welche nach ihrem Erlass in die Zukunft weiter wirken. Ansonsten ist bei einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht die erlassene Verfügung wiederzuerwägen und anzupassen, sondern ist gestützt auf die neue Sach- oder Rechtslage eine neue Verfügung zu erlassen. Die angefochtene Verfügung betreffend Gewährung von Stipendien stellt aufgrund der veränderten Umstände eine nachträglich fehlerhafte Verfügung dar. Ausbildungsbeiträge werden aber nur für ein Jahr zugesprochen, weshalb keine Dauerverfügung gegeben ist. Ein die Behörde zur Wiedererwägung verpflichtender Grund liegt nicht vor.
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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 18.04.2008 08/09 31 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 18.04.2008 08/09 31 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 18.04.2008 08/09 31
Stipendien. Art. 26 Abs. 2 VRPV. Art. 20, Art. 21 Abs. 1 und 3 Reglement über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen. | Stipendien. Art. 26 Abs. 2 VRPV. Art. 20, Art. 21 Abs. 1 und 3 Reglement über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen. Rückwirkend werden grundsätzlich keine Ausbildungsbeiträge ausgerichtet. Die Wiedererwägungsgründe nach Art. 26 Abs. 2 lit. a und b und der Unmöglichkeit der Geltendmachung wesentlicher Tatsachen oder Beweismittel im früheren Verfahren beschlagen eine ursprünglich fehlerhafte Verfügung. Der Wiedererwägungsgrund nach Art. 26 Abs. 2 lit. c VRPV gilt zwar für nachträglich fehlerhaft gewordene Verfügungen. Diese Bestimmung ist jedoch genau genommen nur auf Dauerverfügungen anwendbar, welche nach ihrem Erlass in die Zukunft weiter wirken. Ansonsten ist bei einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht die erlassene Verfügung wiederzuerwägen und anzupassen, sondern ist gestützt auf die neue Sach- oder Rechtslage eine neue Verfügung zu erlassen. Die angefochtene Verfügung betreffend Gewährung von Stipendien stellt aufgrund der veränderten Umstände eine nachträglich fehlerhafte Verfügung dar. Ausbildungsbeiträge werden aber nur für ein Jahr zugesprochen, weshalb keine Dauerverfügung gegeben ist. Ein die Behörde zur Wiedererwägung verpflichtender Grund liegt nicht vor.
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