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Uri · 2009-03-20 · Deutsch UR

Öffentliches Beschaffungswesen. Art. 65 Abs. 2 SubV. | Öffentliches Beschaffungswesen. Art. 65 Abs. 2 SubV. Das Obergericht kann auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Einer Erteilung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehende überwiegende öffentliche Interessen. Beim Geschiebesammler Stiglisbrücke handelt es sich um ein wichtiges und zentrales Element im Rahmen der Hochwasserschutzmassnahmen Urner Talboden. So rasch als möglich müssen im Hinblick auf ein mögliches neues Hochwasser die aus dem Schächental stammenden Geschiebefrachten im Unterlauf des Schächens dosiert werden können. Der beim Geschiebesammler Stiglisbrücke beabsichtigte Einbau einer Abschlussschütze in die Grundlassöffnung soll diesem Zweck dienen.

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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 20.03.2009 08/09 30 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 20.03.2009 08/09 30 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 20.03.2009 08/09 30

Öffentliches Beschaffungswesen. Art. 65 Abs. 2 SubV. | Öffentliches Beschaffungswesen. Art. 65 Abs. 2 SubV. Das Obergericht kann auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Einer Erteilung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehende überwiegende öffentliche Interessen. Beim Geschiebesammler Stiglisbrücke handelt es sich um ein wichtiges und zentrales Element im Rahmen der Hochwasserschutzmassnahmen Urner Talboden. So rasch als möglich müssen im Hinblick auf ein mögliches neues Hochwasser die aus dem Schächental stammenden Geschiebefrachten im Unterlauf des Schächens dosiert werden können. Der beim Geschiebesammler Stiglisbrücke beabsichtigte Einbau einer Abschlussschütze in die Grundlassöffnung soll diesem Zweck dienen.

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