opencaselaw.ch

08/09 29

Uri · 2008-03-14 · Deutsch UR

Öffentliches Beschaffungswesen. Art. 38, Art. 48 Abs. 1 lit. c, Art. 56 SubV. | Öffentliches Beschaffungswesen. Art. 38, Art. 48 Abs. 1 lit. c, Art. 56 SubV. Ob ein bestimmtes Merkmal als Eignungs- oder als Zuschlagskriterium behandelt wird, ergibt sich aus dessen Verwendung in der Ausschreibung bzw. Einladung und den Ausschreibungs- bzw. Einladungsunterlagen. Angesichts der unterschiedlichen Rechtsfolgen von Eignungskriterien (sowie anderen Ausschlusskriterien) und Zuschlagskriterien sind die beiden Kategorien klar auseinander zu halten. Der Vergabebehörde kommt bei der Bewertung der Eignungskriterien bzw. der Eignung der Anbieter ein grosses Ermessen zu. Die Vergabebehörde hat die Eignung des Anbieters grundsätzlich aufgrund der Verhältnisse bei der Einreichung der Offerte und aufgrund der zu diesem Zeitpunkt eingelegten Unterlagen zu prüfen. Dieser Grundsatz wird allerdings durch die Untersuchungsmaxime relativiert, wonach der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist. Die Vergabebehörde hat entsprechende Hinweise zu überprüfen, aufgrund deren die ursprünglich angenommene Leistungsfähigkeit des Anbieters nicht mehr bestehen könnte. Letztere muss nicht nur bei Einreichung der Offerte gegeben sein, sondern weiter bestehen bis zum Zeitpunkt des Zuschlags bzw. darüber hinaus bis zur vorgesehenen Ausführung des Auftrags. Die Vergabebehörde hat jederzeit die Möglichkeit, zusätzliche Abklärungen zu treffen und gegenüber einem Anbieter, der den Eignungskriterien nicht mehr genügt, den Ausschluss vom Verfahren oder den Widerruf des Zuschlags zu verfügen. Die Autobahntunnels Lopper und Kirchenwald sind als zwei Bauwerke anzusehen. Die Beteiligte hat demnach mit ihrer Offerte zwei gültige Referenzen eingereicht.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 14.03.2008 08/09 29 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 14.03.2008 08/09 29 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 14.03.2008 08/09 29

Öffentliches Beschaffungswesen. Art. 38, Art. 48 Abs. 1 lit. c, Art. 56 SubV. | Öffentliches Beschaffungswesen. Art. 38, Art. 48 Abs. 1 lit. c, Art. 56 SubV. Ob ein bestimmtes Merkmal als Eignungs- oder als Zuschlagskriterium behandelt wird, ergibt sich aus dessen Verwendung in der Ausschreibung bzw. Einladung und den Ausschreibungs- bzw. Einladungsunterlagen. Angesichts der unterschiedlichen Rechtsfolgen von Eignungskriterien (sowie anderen Ausschlusskriterien) und Zuschlagskriterien sind die beiden Kategorien klar auseinander zu halten. Der Vergabebehörde kommt bei der Bewertung der Eignungskriterien bzw. der Eignung der Anbieter ein grosses Ermessen zu. Die Vergabebehörde hat die Eignung des Anbieters grundsätzlich aufgrund der Verhältnisse bei der Einreichung der Offerte und aufgrund der zu diesem Zeitpunkt eingelegten Unterlagen zu prüfen. Dieser Grundsatz wird allerdings durch die Untersuchungsmaxime relativiert, wonach der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist. Die Vergabebehörde hat entsprechende Hinweise zu überprüfen, aufgrund deren die ursprünglich angenommene Leistungsfähigkeit des Anbieters nicht mehr bestehen könnte. Letztere muss nicht nur bei Einreichung der Offerte gegeben sein, sondern weiter bestehen bis zum Zeitpunkt des Zuschlags bzw. darüber hinaus bis zur vorgesehenen Ausführung des Auftrags. Die Vergabebehörde hat jederzeit die Möglichkeit, zusätzliche Abklärungen zu treffen und gegenüber einem Anbieter, der den Eignungskriterien nicht mehr genügt, den Ausschluss vom Verfahren oder den Widerruf des Zuschlags zu verfügen. Die Autobahntunnels Lopper und Kirchenwald sind als zwei Bauwerke anzusehen. Die Beteiligte hat demnach mit ihrer Offerte zwei gültige Referenzen eingereicht.

Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege

Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege

Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege